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(B.)Art. III.So viel nun die Geistliche Jurisdiction in dem Hertzog-Geistlichelurisdi-thumb Cleye/ und Graffschafft Marck anbelangt/ haben sichhöchstged. Ihre Churfürstl. Durchl. dahin erkläret / daß es da=ction.mit immerhin folgender Gestalt gehalten werden solle / wobeyes auch Ihre Fürstl. Durchl. zu Newburg ob sie gleich von Jhrer Chur=Fürstl. Durchl. in dieser Geistlicher Jurisdictions-Sache ein anders desiderirt gehabt / ihres orts zu letzt bewen-den lassen.officiale§. 1. Erstlich sollen die Officiales zu Xanthen / zu EmbrichJUXan-und zu Soest wie von alters mit qualificirten subjectis bestel-ten Emb-let / und eine moderirte Taxa Iurium berahmet werden.rich und§. 2. So sollen die Officiales mit Zuziehung zweyer ihnen Soest.gefälliger einheimischer Rechtsgelehrten und zwar in denen di-stricten und sachen / in welchem sie von alters biß hieher JhrOfficialat exerciret / die Gebühr Rechtens erkennen / als waneine Persohn auff eine Römisch Catholische die Ehe prætendi-Vber E-ret und zu erkennen / ob die Ehe=Versprechung denen Rechten besachen,nach gültig sey oder nicht? Vnd dann ob und wie weit dieselberatione graduum oder sonsten zulässig oder nicht? Jedochdergestalt daß dem Landsfürsten die dispensation vorbehaltenbleibe: Wie auch der Officialis zuerkennen / ob die Ehe quo-ad mensam & thorum oder sonsten beständig? Das übrigebleibet Jhrer Churfürstl. Durchl. als Landsfürsten / wie es bißhero observirt worden: Solte aber in dergleichen Matri-monial Sachen zwischen Evangelischen und Römisch Catho-lischen einiger Streit entstehen / soll der Actor forum Reizufolgen / und die Iudices einen jeden nach seiner ReligionBRechten