Druckschrift 
Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
15
Einzelbild herunterladen
 

1

(B.)Art. III.So viel nun die Geistliche Jurisdiction in dem Hertzog-Geistlichelurisdi-thumb Cleye/ und Graffschafft Marck anbelangt/ haben sichhöchstged. Ihre Churfürstl. Durchl. dahin erkläret / daß es da=ction.mit immerhin folgender Gestalt gehalten werden solle / wobeyes auch Ihre Fürstl. Durchl. zu Newburg ob sie gleich von Jhrer Chur=Fürstl. Durchl. in dieser Geistlicher Jurisdictions-Sache ein anders desiderirt gehabt / ihres orts zu letzt bewen-den lassen.officiale§. 1. Erstlich sollen die Officiales zu Xanthen / zu EmbrichJUXan-und zu Soest wie von alters mit qualificirten subjectis bestel-ten Emb-let / und eine moderirte Taxa Iurium berahmet werden.rich und§. 2. So sollen die Officiales mit Zuziehung zweyer ihnen Soest.gefälliger einheimischer Rechtsgelehrten und zwar in denen di-stricten und sachen / in welchem sie von alters biß hieher JhrOfficialat exerciret / die Gebühr Rechtens erkennen / als waneine Persohn auff eine Römisch Catholische die Ehe prætendi-Vber E-ret und zu erkennen / ob die Ehe=Versprechung denen Rechten besachen,nach gültig sey oder nicht? Vnd dann ob und wie weit dieselberatione graduum oder sonsten zulässig oder nicht? Jedochdergestalt daß dem Landsfürsten die dispensation vorbehaltenbleibe: Wie auch der Officialis zuerkennen / ob die Ehe quo-ad mensam & thorum oder sonsten beständig? Das übrigebleibet Jhrer Churfürstl. Durchl. als Landsfürsten / wie es bißhero observirt worden: Solte aber in dergleichen Matri-monial Sachen zwischen Evangelischen und Römisch Catho-lischen einiger Streit entstehen / soll der Actor forum Reizufolgen / und die Iudices einen jeden nach seiner ReligionBRechten