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Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
Entstehung
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(18.)Appella§. 8. So mag sich auch ein jedweder / welcher sich beschwe-110 ab Of. ret befindet von dem Officialat an Jhrer Churfürstl. Durchl.ficialibus Hoffgericht wenden / und daselbst seine Sachen weiter außfüh-ren. Wann nun die Sache vor dem Hoffgericht instruirt ist /soll ihnen Frey stehen endweder daselbst sprechen zu lassen / oderaber eine oder andere Parthey zu begehren / daß die acta præviâinrotulatione sumptibus petentis zur unparteiischen Erörte-rung in vorhergesetzten sachen an eine luristen Facultät / welcheder Römisch Catholischen Religion zugethan ist / außgestelletJn den übrigen Sachen aber soll nach Jnhalt der Land TagesRecessen / Privilegien / und wie es bißhero üblich und gebrauch-lich gewesen / verfahren werden.Cognitie§. 9. Decani und Capitula behalten über die zu dem Ca-Decan.pitulo behörige Leuthe die Cognition in civilibus in prima& Capiinstantia; Von denen Bescheiden aber / welche Dechanttuh.und Capitula ertheilen / mag sich der beschwerte Theil / wiein kurtz vorhergehendem §. disponiret / an das Hoffgerichtwenden.Art. IV.Graffschafft Ravenßberg.Catholischefeller§. 1. So viel nun die Graffschafft Ravenßberg anbetrifft.8ehendhabe wer, so wollen Ihre Churfürstl. Durchl. gleich wie in dem Hertzogden bey thumb Cleve und Graffschafft Marck die Römisch Catholischedem jeni. bey dem jenigen / was sie an Exercitien / Kirchen / Capellen /gen so sie und Renthen / sie haben Nahmen wie sie wollen gegenwertig be-gegenwer sitzen / und in folgenden nicht restituiren müssen / zu jederzeittig besitzen. gnädigst schützen und handhaben.f.2. Das