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Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
Entstehung
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(39.)Rechtsgelehrten / Nachdem die Sache der einer oder andern E-vangelischer Religion Verwandten concerniret / zu rechtli-cher decision ohne daß die Partheyen wissen wohin / zuverschicken / vnd außzustellen.§. 3. Was nun dergestalt erkant / dasselbe solle von mehr-gemeldter Regierung zur Execution gesetzt / vnd davon keineAppellation, noch Revision gestattet werden. Jedoch wansich ein oder das ander oder auch beyde Theile beschwäret fün-den / vnd etwas / so in vorigen actis nicht gewesen / oder nit rechtaußgeführet / nachmahls außführen wolten / vnd sich bey derRegierung an meldeten / alsdan sollen jedwedem Theile nochzweene Sätze verstattet / und mit instruction auch Verschik-kung der Acten eben wie vorgedacht / verfahren werden.5. 4. In denen Fällen aber / wann zwischen Römisch Catholischen und Evangelischen Underthanen Ehestreit vorfället / folget der Actor das forum Rei und wirdt der Evangeli-sche nach deren von den Evangelischen angenommen / der Rö-misch Catholische aber nach den Römisch Catholischen Geistli-chen Rechten insonderheit in puncto divortii & repudii ge-richtet.Art. X.Vnd demnach über vorhergesetztes vnd verglichenes noch Genera-eines vnd das andere nötig befunden / welches künfftig in allen haprovorher erwehnten Landen als in denen Hertzogthumben Gülich / Catholi-Cleve und Berg / auch Graffschafften Marck und Ravenh=ciretberg / observiret / gehalten und demselben allerdings nachge-Tvange-lebet werden solle; Diesem nach ist solches in nachfolgende licit.puncta abgefasset:§.1.VndE ij.