(48.)Vnterscheid der Religion Vermöge Friedenschlusses und die-ses Vergleichs ungehindert seyn und bleiben / und also keiner derobgemeldten dreyen Religionen zugethaner Eingesessener sei-ner Religion halber über kurtz oder lang / wavon in Instru-mento Pacis art. 5. §. Conventum autem est, ut à territo-Diesenriorum Dominis &c. disponirt ist / zu emigriren genötiget /gewelcheweniger außgewiesen / noch vertrieben werden soll. So istſich desdoch hiemit außdrücklich versehen / verglichen und verord-privatinet / daß die jenige / welche sich des privati exercitii Vermögeexercuitdes Friedenschlusses / und dieses Recessus in ihren Häusern ge-gebranchen wo-brauchen wollen / dennoch niemals befügt und berechtiget seynlen / sollen sollen / ob sie sich gleich in einer Stadt / Pfarre / oder Gemein-tiatg pubde in guter Anzahl befinden möchten / sich zusammen zu thun /licum nit und einig publicum exercitium unter sich anzustellen oder ein-anstellenzuführen / das publicum aber an Orten / da es sonsten in deroder einnähe / in öffentlicher Vbung / wie obgemeldt / zu frequentiren /führenund sich desselben zu gebrauchen.mögen§. 21. Ferner sollen in den Hertzogthumben Gülich=CleveAlleund Berge / auch Graffschafften Marck und Ravenßberg=alleKirchen /Kirchen=Clöster=Stiffter=Capellen=Hospitalen=Praelatu-Clöster /ren / Præbenden / Canonicaten / Pastoraten / Vicarien / undprabendiandere geistliche beneficien / wie auch Schulen / und alle darzubeneficiegehörige Renthen= Einkünffte und Gefälle / wan sie hinführoꝛc. ſollenvaciren / oder verfallen / von den patronis und collatoribus /von denzu behuff solcher Religion / wobey sie biß zur Zeit der letztenCollatoribæ sub.vacantz gewesen / in specie alle Prælaturen / Canonicaten /huff ſol-Præbenden und Vicarien / in allen Collegiat Kirchen in dencher Reli- Hertzogthumben Gülich=Cleve und Berg / wie auch S. Patrocligⁿon wozu Soest= und welche ferner in diesen Landen Anno 1624. beybeyste zur den Catholischen gewesen / allein qualificirten Römisch Catho-lischen
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Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
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