(47.)f. 19 Vnd soll auch in diesem Stück ohne Vnterscheid der Soll indreyen Religionen Gleichheit gehalten / und da sie nur wie setzt den dreyegemeldet sich der Policey Ordnungen gemäß qualificiren kön- Religionennen / zugelassen / und der jenige so einer der dreyen Religionen gleichheitzugethan ist so wohl als wan auch entweder ein Römisch Catho-gehalten /auch dielischer oder aber ein Evangelischer seine Religion veränderen.verände-und eine andere (wofern dieselbe im Röm. Reich und in Instrurung vonmento Pacis nur zugelassen ist) führen und üben wil / gedül-einer zuranderendet werden / und mit freyem Gewissen / wann an dem Orilfreystehe.da er wohnen oder sich niederlassen mögte / das öffentliche exercitium seiner Religion nicht zugelassen were / in seinem Hausenebst seiner Familie und Gesinde ausser inquisition und turbation privatim jedoch ohne Einführung eines exercitii publi-ci seiner devotion abwarten. In der Nachbarschafft aber daseine Religion öffentlich geübet wird / so offt und was Orts esihme beliebig / dem Exercitio beywohnen / auch seine Kinder inabgelegene seiner Religion zugethane Schulen schicken / oderauch wann er wil privatis Præceptoribus zu Hause zu unter-weisung ohne Verhinderung untergeben / und auch im übrigenobgemeldter in negst vorigen §. §. exprimirter bürgerlichenFreyheit=über all geniessen / jedoch daß er der anderen Religionzugethanen einige ärgernüß würcklich nicht gebe / sondern sichüber all bescheidentlich verhalte / und sein Ambt mit gebührender subiection und Gehorsamb der Land und Policey Ordnungnach (in so weit dieselbe die in Instrumento Pacis zugelasseneReligion nicht concerniret / und diesem Vergleich nicht zuwider ist) verrichtet= und zu keiner Vnruhe oder VerwirrungVrsach gebe.§. 20. Wobey gleichwoll außbedungen worden / weil diefreye hürgerliche Beywohnung beyserseits Vnderthanen ohneVnter-3 11
Druckschrift
Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
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