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Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
Entstehung
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Dienen(46)erbawen. Missethätern so wol in dem Gefängnüß / als auch wann sie zurde Kirche Execution gefühtet werden verstattet und zugelassen werden.und geist§. 16. Alles was vorhero von der immunität=Recht undliche häu-freyheit der Geistlichen Güter gesetzt / verglichen un versprochen-ſtric. ſoldas sollen auch haben geniessen= und behalten / die jenigen Kirche /len allerPredigthäuser=Capellen=Schulen=Prediger / Schulbedien-geistlicheten / Küster=Häuser / und Wohnungen / welche vermöge die-freiheitengeniessen. ses Vergleichs annoch sollen gebawet und angerichtet werden.§. 17. Niemand soll der Religion halber vor anderen inCatholi-sche und Schatzungen / Contributionen / Einquartierungen / Diensten /Evange. Bürgerlichen Lasten / und sonsten übernommen / sondern allelische in und jede Römisch Catholische und Euangelische Geist= und welt-allen lasten liche in obgemeldten puncten nach proportion gleich tractiretgleich zu werden. Doch bleibet es dieserthalb bey den Lands Verfassun-tractiren. genund dem Herkommen.Frembde5. 18. Welcher auß anderen Landen in angeregte Her-welche ei= högthumben Gülich=Cleve / Berge / Graffschafften Marckner derund Ravenßberg kommen / und sich niederlassen wil= demselben /dreyerwann er einer der obgemelten dreyen Religionen zugethan ist /religionauch sich der Policey Ordnung / als weit dieselbe / die Religionzugethannicht / sonderen alle und jede Underthanen ohne Vnderscheidſolle dasder Religion angehet / gemäß qualisiciren kan / und sonst seinesBürger.ehrlichen Handels und Wandels Zeugnüß hatt / Die Bey-recht nichtverſagetwohnung oder Bürger Recht nicht versaget noch derselbe derwerden.Religion halber abgewiesen werden Wie danditzfals die Ver-ordnung / welche von einer oder anderen Landes Herrschafft-auch Stadt / Magistraten / in vim retorsionis oder auch anderen Vrsachen zu exclusien eines oder anderen Einge-sessenen vom Bürger Recht oder Bürgerlichen Chren Aempte-ren vor dem gemacht und bißhero observiret seyn mag / hiemitcassirt und auffgehoben werden.§.19. Vnd