(45)zugethane im Raht und Ehren=Stellen / wo sie Anno 1624.darin gewesen / angesetzet und gelassen werden sollen.§. 13. Wann die Evangelische oder Römisch Catholische Wie esmit denihre besondere Kirchhöfe oder Plätze haben / sollen sie sich deranderer Religion Kirchhöfen / ausserhalb den Erb=Begräb=Kirchhö-fen undnüssen enthalten / und derselben sich nicht gebrauchen. WoBegräb-aber die Evangelische / Römisch Catholische in einer Stadtoder einem Dorff keine absonderliche Kirchhöfe haben / als dan nüssen zusollen von dem gemeinen Stadt / oder Dorff Kirchhoff der Re-halten.ligion halber niemand abgekehret / sondern ein jeder seine Tod-ten selbiger Religion Brauch nach unbehindert / unbeschweret /und unbeschimpffet alda begraben/ und sol von solchen Todtenals dan nicht mehr als selbigen Orts Herkommens und von an-deren Evangelischen / oder Römisch Catholischen geschiehet derBegräbnüß halber gefordert oder gegeben werden.§. 14. Wo biß anhero bey Begräbnüssen der Evangeli-schen oder Römisch Catholischen auff gemeinen Kirchhöfen kei-ne Lesch-Predigten=Gebett und Ceremonien gehalten seynd /da sollen selbige an solchen Orten ins künfftige auch nicht / son-dern die Leich-Predigten und andere Ceremonien an dem Ortihrer gewöhnlichen Versamblungen / oder in besonderen Häuseren und Orthen geschehen / sonsten ihnen doch freystehen auffihren absonderlichen oder eygenen Kirchhöfen ihre Leich-Pre-digten und Ceremonien ihrer Religion Brauch nach ungehindert einzuführen / und zu verrichten.§ 15. Es sol ferner eine jedweden Evangelischen Predigern.Pastoren und Krancken Tröster / wie auch einem jedweden Ca=Besu-eholischen Priestern und Pastoren freystehen / die Krancken chunz derseiner Religion ausser ihrer Pfarr / an allen und jeden Orten / Kranckenwo sie auch wohnen zu besuchen und sie zu trösten / auch zu denenMiſſe⸗
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Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
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