(20.)den Todt Römisch Catholischen biß zu solcher Zahl conferirt.und darüber gleichwohl nit weniger die Catholische als Reformirte und Lutherische sähig seyn.Decanij§. 5. Wann diese jetzige Evangelische Lutherische und/= undProbstin nach dieser nach eine Evangelische Reformirte oder Lutheri-zu Schü.sche Decanissin verstorben / so soll die dritte auß denen RömischCatholischen Stiffts Jungferen erwehlet= und es künfftig jedes-schede.mahl also gehalten werden / daß wann zwo Evangelische Deca-nissin gewesen / die dritte der Römisch Catholischen Religionsey. So sollen auch nach Abgang der jetzigen Römisch Catholischen Probstin zwo Evangelische Reformirte oder Lutheri-sche nach einander darzu kommen und erwehlet werden / undhinführo wie der Decanissin halber gesaget / jedesmahl die drit-te Probstin der Römisch Catholischen Religion zugethan seyn.§. 6. Die Römisch Catholische Adeliche Stiffts Jungfe-Suffesren zu Schilschede mögen ihnen einen Beichtiger bestellen / undJunffernzu Schü- soll demselben an stat seiner competentz die Einkunfft einer beiHebdomadereyen und ein mehrers auß gemeinen Stiffts-mit-schede.telen nicht gegeben werden. Die Evangelische aber das beysolcher Hebdomaderey bißhero gewesenes votum stets hin be-halten.§. 7. In der Commentherey Capelle zu HervordtCommen-wird denen Römisch Catholischen das Exercitium publicumderey Ca-verstattet / und ihnen zugleich vergönnet / diese Capelle auff ih-pell zuHervorre Vnkösten zuerweiteren.Capell zu §. 8. Das Exercitium Religionis in der Capelle auffmBren. Hoff zu Vrendorff bleibet auch künfftig in dem Stand / wie erbiß anhero der Münch exerciret / und ist nicht zu exten-dorff.diren.5.5. Jhre
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Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
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