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(21.)5. 9. Jhre Chur=Fürstl. Durchl. vergönnen auch denen Blocho.Römisch=Catholischen das Exercstium publicum vor demFlecken Vlotho / und mögen sie ihnen dazu für sich und ohneBeschwer der Lutherischen eine Capelle / ein Predighauß oderKirche bawen.§. 10. Wie nicht weniger soll ihnen zugelassen seyn wie jetzo Vers-wegen Vlotho gedacht das Exercitium publicum vor und moldt.bey Versmold oder einem anderen den Catholischen anständiden Ort / jedoch daß er den Evangelischen nicht nachtheilig sey /anzurichten / und auff ihre eygene Kösten ihnen eine Capelle /Predig-Hauß oder Kirche und sonsten zu bawen§. 11. Nicht weniger sollen auch gemeldte Römisch=Ca-Adellasetholischt hinführo auff den beyden Adelichen Hauseren TatenHäuserTatenhausen und Hoeltfeldt ihren öffentlichen freyen Gottesdienstauff eben dieselbe Art und Weise als auff den Adelichen Hause=hausenren in der Graffschaft Marck / wovon hieoben art. 2. §. Ferner und Holt-feldt.so hat man sich auch rc. 3 versehen ist / üben und verrichten möge.5. 12. So wird ihnen denen Römisch Catholischen auch vicariedie Vicarie S. Catharinæ zu Bielefeldt so bald dieselbe vaciret / zu Bielefeldt.reſtituiret.Hingegen aber so sollen auch denen Evangelischen bey derersten vacantz ebenmässig restituirt werden.1. Die Vicarie omnium Sanctorum.2. Die Vicarie S. S. Math. Erasmi, Crispini & Crispiniani.3. Die Vicarie decem millium Martyrum.4. Die Vicarie S. Iohannis Baptistae & Margarethae.5. Eine Praebenda in der Collegiat Kirchen zu Bielefeldt.6. Wie auch drey Præbenden in dem Collegio Canoni-rum zu Hervord.§. 13. Vnd