10.
(19.)§. 2. Das übrige aber ist dergestalt verglichen und abge= Canonicithan / daß die Canonici zu Bielefeldt / welche der Römisch Ca= zu Bieletholischen Religion das Exercitium publicum / jedoch ohne felde.Parochialibus (welche denen also genanten Patribus Recollectis in dem Closter daselbst vergönnet / zugelegt und verstat-tet werden) in einem Hause bey der Neustädtischen Kirchenin welchem bißhero die Lutherische ihre Schulen gehabt / undwelches sie die Lutherische auff ihre Kösten zum Gebrauch desCatholischen Gottesdienst / so viel das Gebäwde betrifft / apti-ren müssen / so bald dieser Recess seine Würcklichkeit erlanget /anrichten / haben und behalten / und dabenebens ihre horas wiebißhero also auch ferner in allen stücken auff dem Chor / in derNeustädtischen Lutherischen Kirchen continuiren mögen.§. 3. Die Römisch Catholische Adeliche Stiffts JungfernSaffzu Schilschede bekommen des Exercitium publicum und dazuSchlldie Capelle S. Iohannis in dem Stande / wie dieselbe jetzo ist.schede.und demnach zumahl bey Winterzeit der Weg nach dieser Ca-pelle etwas unbequem / als solle dieser Weg von den Lutheri-schen Vnderthanen daselbst auff dero eygene Kösten gebessert /und underhalten werden / auch denen Römisch Catholischenvergönnet und zugelassen seyn / jedoch ohne Zuthun und Bey-trag der Evangelischen / jetztgedachte Capelle S. Johannisabzubrechen / und an einen anderen näheren Orth nach Schil-schede / welcher ihnen auff solchen Fall angewiesen werden sollauff ihre Vnkösten zusetzen.§. 4. Es soll in diesem Stifft Schilschede zum wenigstendas dritte Theil mit Römisch Catholischen Jungferen besetzet /und so lang dieses dritte Theil damit nit besetzet / die PræbendenBey erster vacantz / sie geschehe durch resignation oder durchden