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Religions-Vergleiche Welche zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg ... und ... Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rheyn ... über Das Religions und Kirchen Wesen In denen Hertzogthumben Gülich/ Cleve und Berg/ auch Graffschafften Marck und Ravenßberg ... auffgerichtet worden
Entstehung
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(17.)lichen Patronen ratione Iuris patronatus, Dotationis oderpræsentationis oder in anderen fällen Streit vorfallen / als-dann soll die Cognition oder Decision dem Landes-Herrenverbleiben.§. 5. Für dem Officiali sollen auch gehören die Erkänt=Erkänt-nüß über Geistliche Güter / welche von alters oder inner hun= nüß überGeistlichedert Jahren hero vor mortificirte gehalten werden. WasGüter.aber derselben Besitz und Verpfachtung angehet / wie auchwan zwischen eink Weltlichen und Geistlichen Streit vorfiele.ob das Gut mortificirt seye oder nit? Jn solchen Fall soll dieErkäntnüß bey dem weltlichen Gericht verbleiben.§. 6. Wan ein Geistlicher oder Weltlicher an einem Geist=Actioneslichen actione personali Anspruch zu haben vermeint / so sol= persona-len sie diese ihre actionem personalem für das Officialat an-bringen; Wan aber ein Geistlicher einen Weltlichen belangenwill / so bleibet es bey der gemeinen Regul: Actor sequiturforum Rei, vnd sol dem Geistlichen Kläger an das WeltlichtGericht schleunig und unpartheiisch Recht wiederfahren.Bestraf-§. 7. Endlich sollen zwar die Geistlichen Vbertretter undfung derverbrecher von ihren in Clev= uum Märckischen Landen seyendenGeistlicheund durchauß von keinen anderen frembden Geistlichen / auchVberauf keines anderen frembder Geistlichen Befehl die CensuramtreiterEcclesiasticam leyden / Jhrer Churfürstl. Durchl. / und in deroNahmen der Regierung aber noch als vor frey bleiben derglei-chen Verbrecher / wie auch andere Römisch Catholische Vn-derthanen in quibuscunque delictis nach anweisung der Rech-te gebührend anzusehen und zu bestraffen / auch die davon fal-tende Gelt Bruchte vor sich zubehalten.B§.8. So