Vber 1.stamentaVierleneficialodergeist.liche LehnSachen.
) 46.)Rechten zu urtheilen schuldig und gehalten seyn.§. 3. Wann testamenta von Römisch CatholischenPriestern als testatoribus auffgerichtet seyn / als dann erken-net der Officialis / ob sie beständig / und die formalia welche dieRechte erforderen / dabey in acht genommen? Vnd hatt eindergleichen testator von seinen patrimonial Güteren nachOrdnung der gemeinen Rechten eigenes Gefallens zu disponi-ren / doch daß darauß keine manus mortua werde / was eraber von dem beneficio erworben / soll er schuldig seyn der Kirchen oder den Armen zuzuwenden und zu lassen; Vnd hat derOfficialis dahin zu sehen / daß dem jenigen / welchem etwasvermachet / wie nicht weniger der Kirchen und Armen das ih-rige ohne saumnuß abgefolget werde.Solte aber von weltlichen Personen denen Römisch-Catho-lischen Kirchen und Armen etwas vermachet seyn / alsdan wirdder weltliche Richter erkennen und exequiren / diese Executionauch keines wegs verzögeren / sondern auch ex officio, viel-mehr aber ad instantiam / welche etwan von Officialen odersonsten geschiehet / dieselbe in gesetzter Frist Rechtens beschleu-nigen und werckstellig machen.§. 4. Es sollen an diese Officiales auch gehören die Bene-ficial oder Geistliche Lehn=Sachen / und ob der præsentatusoder beneficiatus qualificirt und zu dem beneficio und in vestitur zu admittiren sey oder nit? Jedoch daß die jenige / wel-che von dem Lands=Herren als Patrono beneficiirt und præ-sentiret worden / nicht abgewiesen werden. Wann aber derpraesentirten Personen halber etwas erhebliches zu erinneren.soll solches underthänigst berichtet / und darauff diesem Recessgemäß Bescheidt erwartet werden. Solte aber zwischen welt-lichen