BechumVor cemPesenizder Paſto.en undSacellant5000.Rihlr.Upstadt.
(4.)§. 11. Es sollen auch der einen oder anderen Religion zu-gethane Jungferen das freye öffentliche Exercitium haben /und wann sie nicht sonsten mit Beichtigern / Predigern=Pasto-ren / oder Seelsorgern versehen seyn / ober sich deren in der nä-he / da sie ohne ihre incommodität hinkommen / gebrauchenkönnen / freystehen und unbenommen seyn / dieselbe absonderlichzubestellen; Da dann auch die Catholische auß des Stifftsmittelen jährlichs mit zwey hundert Reichsthaler zu salariiren /doch daß denen Evangelischen Predigern an dem jenigen / wassie biß anhero auß des Stiffts mittelen gehabt und genossen.nichts abgehe.§. 12. Nechst diesem so soll den Römisch-Catholischen parsVicariæ S. Michaëlis zu Bochum und pars VicariæS. Gre-gorii daselbst bey Execution dieses Vergleichs restituirt / ter-tia pars vicariæ S. Stephani aber zu Camen / bey erster vacantund Abgang des jetzigen possessoris zurück gegeben werden.§. 13. Vnd weil zur Competentz für die Römisch Catholi-sche Pastoren und Sacellanen so in Cleve als Marck die restitu-tion verscheidener beneficien ferner prætendirt worden / Soist verglichen / daß dafür einmahl vor all fünff tausendt Reichs-thaler und biß daran dieselbe würcklich werden abgetragen seyn /die Zinsen davon ad fünff vom hundert gereichet / und denenHerren Pfaltz=Newburgischen deßwegen bey ratification die-ses Recessus gnugsame Versicherung gegeben werden solle.§. 14. Was dann das jenige so dieser Geistlichen Sachenhalber in der Lipstadt zu vergleichen anbelanget / solches sol mitZuziehung des Herren Graffen zur Lippe nach Anweisung desteutschen Friedenschlusses abgethan und eingerichtet werden.Art. II.