2-e? Policey
mische Gesels-Buch zusammnlyettagtti, und-u uns gekommen sind, lolglichdaz« cingro«->'cr Fleiß, die Römischen Staats - und ?lah-nings-Verfassungen s'unr ihren Anrigvita-ten aufzusuchen? erfodert werde, wenn manselbige rechr verstehen^ oder brauchen will.Mein? als inaii die Römischen Policey Ge-setze, nebst andern Arten dicker Gejetze, beylins reeipirte, wurde dieses ^'tudium^jo gutals die Erkenntniß von Nahrmigs-machenbev denenjenigen vernachlckßiget, d-.e denenFürsten in Einrichtung der Policey benr«-thigseyn, oder aber diese Gesetze erklären,gpriiciren und verbessern sollten. Und rar-ans sind sehr viele schlechte Policey-Emrich-lunge», viele Veruachlaßiguuaen, Fehler,und'viele Verwirrungen in denen ehemahl!-oen allgenieinen Reichs-und besondern Lan-des- hier aber in der Police» insgemein,^ undin der Stadt- und Land-Pvlicey theils über-haupt, theils ins besondere bey dieiem undjenem Haust-Nahrung» - Geschaffte entstan-den. Zumabl noch über dieses die alte» na-
selbst auch von .Römischen Rechten vertrie-ben wurden, «n5 endlich ehemahls eine yantzungegründete Meynung die »leisten emge-nommen hatte, als ob nemlich die von Gottdenen Juden vorgeschriebenen besondern Po-licey-Geseste in so weit auch, wo nicht vonallgemeiner, doch in Ansehung der ChristensttenM'.Verbindlichkeit waren , so weit sol-che nach der Reliaion Christi aeeomniodiretwerden könten. Da man aber diese nach kier-mckischen Grnnd-Sätzen mit sehr vielen Le-ttischen vermischet hatte, und vonder leichten und weisen allgemeinen Einsaltder Religion des Heilandes durch viele nachjenen eingerichtete Menschen-Satzungen ab-gewichen war: so kan man leicht begreiffe«,mit was vor einer Verbindlichkeit man alles,was sich nur einiger Massen zu dieser Reli-zions-Verfassung schicket, aus denen Leviti-schen Policey-Gesenen angenommen, und inunsere Policey, sonderlich was das äusserli-!che Kirchen- und Schulen-Wesen, so einwichtiges Stück der Policey ist, betriff, ge-bracht habe. Ja zum grossen Unglück lagauch dazumahl das Studium des natürlichenund allgemeinen Rechts unter der Banck, folg-lich war man nicht im Staude, was in der hei-ligen Schrifft von diesem auch zu finden, vondenen eigentlichen particulairen offenbartengöttlichen positiven Gesetzen zu unterschei-den. Und weil auch d,e Nahrungs - Ge-schaffte selbst nach und nach eine gank andereGestalt bekommen, und sehr vermehret wor-den, von denen neuen ade«' diese alten Poli-cey-Gesetze und Anstalten weder handelten,noch auch auf diese und andere veränderreUmstände passeten, und über dieses wiederumnicht so leichr ist, die neuen ^slicev-Geseke,so zu diesen Nahruiris-Arten oder zu denenVerbesserungen der alten nöthig waren, ineine gehörige Harmonie mir denen alten zusetzen, wei.» man diese doch beybehalten will;
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s« ?a» man aus diesen? allen gar leicht die»»rjachen der schlechten Policey an sehr vre-ien Orten in Deutsauanv sehen. Hierzkkommt endlich auch die grosse Menge dererLander und Stucke, daraus dieses Reich be«Uni) davon iedes AösliA^ü
hat, sicy an dw allgemeinenReichs-Volicey-Gesetze auch weniger oder mehr , oder -?arnicht bindet, jeine eigenen Gesetze aber nachdem Unterschied seiner Rcgierungs - Form,eines besondern Herkommens, seiner Nab-rungs-Arten, derer Absichten der Regenl-n,und sonderlich der unterschiedenen Rclig-on,in der Police,, von Zeit zu Zeit machet, undbald an einer grossen Menge derselben, diebald alle gut, bald aber mit einem HaussenWiderMnlzen und schlechten Ordnungen ver-mischet,md, kranck iieqet, bald zu wenig Po-li'- cy-Geje^e und Anstalten, bald aber'zwargute Gesetze hat, allein keine Anstalt zur Beob-achtung und zur Auss-cht machet, oder aberwohl gar durch die an sich in andern Din-gen heilsamen, nur bey Policen-Sachen gantzbesonders einrichtender Iustitz-Verfassungen,sonderlich was die langen Processe tc. betrifft,die Beobachtung guter Policey sehr hindert,an andern Orten aber solches durch ve» Krieas-Staa? thun lasset. Und wenn man endlichauch nicht den Versa« derer Stande gewahrwird, und in der Verbesserung sein auf dieQvelleu durch gute Kinder - Jugend-Haus-Haltungs-Geimde-Zucht- Lehr-und Sc> u! An-stalten gehet, so bleibet alles mit der Poli-cey nur elendes Flick-Werck. Uiberhauxtaber hindert auch eine gute Policen, der überden allgemeinen Nutzen erhobene und gesuch-te Privat-Nutzen theus der grossen, theilsder kleinen, theils ganzer Gesellschassten, diederNahrnnzwegen veranstaltet werden, z.T.der Städte, Ds'.ffer, Zünffte, Innuuaen,theils auch einvelner Personen. "Und dasalles sind die Ursachen einer schiechten Poii-eey. Und wenn sie auch noch so gut ist, soist doch solche auch gar leiaik durch andereZufalle in allgemeinen und besondern Ver-fall gebracht, wenn z. E. ein Land oder einOrt, mir Krieg oder starcken Geld-Erpres-sungen, unmäßigen Gaben, mit Pest, mitHunger, Feuer und deraleichen heimgesuchetwird. Denn alsdenn, wenn auch diese Nothvorbey ist, wird doch wiederum eine lange Zeiterfordert, ehe die Policey wieder recht insAufnehmen kan aebracht werden. Doch ge-nug hiervon. Man wird un übrigen also er-kennen, daß in Deutschland, Policey, Policen-Gesetze und Anstalten zu unterscheiden ») inallgemeine Reichs - und -) besondere Landes-Gesetze. Beyderseits aber gehen in Anse-hung derer Nahrungs - Geschaffte, ->) dieNahrmiz und die Beschafftigten damit ins-gemein, oder aber b) die Stadt - oder c) die>!and - Wirtschafft, iede besonders, jedochaber auch noch insgemein an. Daher denndie Policey derer besonder« Länder 1) ist dieallgemeine Landes-Policey, welche insge-mein in denen Policey-Oi'diiunzcn und Edi-eren