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Beiträge zur Geschichte der Trierer Buchmalerei im früheren Mittelalter
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rundweg ablehnen können und würde nicht schliesslich doch noch, alseine Besserung in diesen Verhältnissen gar nicht eingetreten war, seineAbneigung überwunden haben. Aber als er am 9. August seine Bittean den Papst richtete, waren eben, im Juli, Verhandlungen mit Sauvagevorhergegangen, die zur Annahme der Pfründe geführt hatten; diesenwiderrechtlichen Schritt musste er zu decken suchen. Wäre das selbstein rein zeitliches Zusammentreffen, so ging doch auffälligcrweise auchder endgültigen Annahme der Ratswürde eine entscheidende Wendungin den Verhandlungen mit Rom voraus: im Dezember war der Entwurfdes Dispensationsdiploms bei Erasmus zur Begutachtung eingetroffen, dervon den wohlwollenden Absichten des Papstes Kunde gab. Von nun anwar er der Dispensation sicher, und es galt ihm nur noch als eineFrage der Zeit, wann sie ihm offiziell zuging. Jetzt war es auch, imAnfang des Januar, wo er persönlich in Löwen seine Gegner beruhigte,wo in Brüssel seine Freunde die Intriguen unterdrückten. Nun war ergeborgen und widerstand den Anträgen des Hofes nicht länger.

Bestätigt wird diese Annahme durch Äusserungen des Erasmusselbst. Am 29. Dezember 1516 (ep. 225), also noch vor der An-nahme des Titels, schrieb er an Ammonio:Ilpög xfjs eöSaifioviagTT]? a7J£, Ttpöc; 5e zy\c, £|ryjc; Suaxu^as urge tuis litteris Wigor-niensem, ut quam primum explicetur nostrum negotium"; und er fährtsogleich fort:favent omnes ferme huius aulae proceres, et cum primisrex ipse." Noch am 24. Februar 1517, als er von den Machenschaftenseiner Gegner am Hofe spricht (ep. 231), fügt er hinzu:Töv xprj-afiöv töv aiüTifjpwv iamdudum exspecto." Wenn in dieser Zusammen-stellung auch zweimal ein Zufall waltet, so zeigt sie doch, wie beideVorstellungen, des Ratstitels und der Dispensation, gemeinsam in ihmWurzel gefasst hatten. Deutlicher als bloss aus einer allgemeinen Em-pfindung heraus hatte er sich schon am 9. November ausgesprochen(ep. 251):Quod hortaris, ut Jovem (Sauvage) propius adeam,enitar, ac tum magis, ubi certum vigilans audiero oraculum, undererum mearum summa pendet." '

So stellt sich uns nun der Zusammenhang dar. Als die mönchisch-scholastischen Gegner seinen durch die päpstliche Autorität geschütztenSchriften direkt nicht beikommen konnten, hatten sie ihn als eid-brüchigen und königlicher Gunst unwürdigen Mönch bei seinem Fürstenund vielleicht auch in Rom zu denunzieren gedroht. Um ihren durch-aus nicht gefahrlosen Angriffen den Boden zu entziehen, hatte er vondem Papste Absolution für die bisherige Verletzung der Ordensregeln

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