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Liber procurationum et petitionum.
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Wenn der Archidiaconus Kirchen Visitation oder Sende(Sittengericht, synodus laicalis) hielt, waren die Pfarrge-meinden verpflichtet ihn zu beköstigen. Die Lieferung derLebensmittel wurde in der Folge in die Entrichtung einerbestimmten Abgabe in Geld, auch wohl in Lebensmitteln,vorzüglich Hafer umgewandelt, weil der Archidiaconus miteinem grossen Gefolge von Dienern und Pferden zu kommenpflegte. Diese Abgabe nannte man Procuratio; in denalten deutschen Weisthümern heisst sie Atzung, so viel alsNahrung, Beköstigung. Sowohl das allgemeine canonischeRecht als auch die provinciellen Synodalstatuten habenüber die jura procurationis verschiedene Bestimmungen.
Wenn diese Abgaben zum Unterhalte des Archidiaconsund seines Gefolges für die Zeit ihres Aufenthalts nichthinreichten, so konnte er noch einiges begehren, petere.Dieser Beitrag, der auf sein Ersuchen gegeben wurde, waranfangs freiwillig, allein in der Folge erwuchs daraus einRecht zu einer neuen Abgabe, die man nach ihrem Ur-sprünge Petitio nannte. In den Weisthümern der Gemein-den heisst sie Beda, Beede, Bitte
Das Alter dieses Codex ergibt sich nicht allein ausder Gestalt der Schrift- und Zahlenzeichen, sondern nochbestimmter aus folgendem. In dem Xantischen Decanatebefindet sich eine Kirche: Obermörmter, in der latei-nischen Bezeichnung Munimentum superius. Von diesermeldet unser Codex: De monumento superiori procuratiosex solidi, petitio tres solidi leves Diese Worte sindausgestrichen und darüber steht: hoc monumentum nonspectat ad preposituram xant, ideo est deletum. — Es isturkundlich, dass im Jahre 1258 der Probst zu Xanten anden Dechanten daselbst diese Kirche sammt Einkünftenund Patronat übergab und im Jahre 1291 wurde sie vonder an den Probst zu entrichtenden Abgabe der Procuratiound Petitio frei erklärt. Das Verzeichniss ist also wahr-scheinlich vor dem Jahre 1258 und gewiss vor 1291 aus-gefertigt.
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