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Liber valoris;
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haben mögen, eine Thatsache geht daraus mit unzweifel-hafter Gewissheit hervor, die nämlich, dass die ursprüng-liche Anlage des Liber valoris eine viel ältere ist als dasDocument sein kann, welches uns vorlag.
Der ganze Codex ist mit Dinte liniirt und in regel-mässige Spalten abgetheilt. Bei den Stiftern, Klösternsteht zuerst der Name, dann blos der Zehnte ihrer jähr-lichen Einkünfte, schliesslich von der Hand des Zehnt-hebers die Berechnung des sechsfachen Zehnten, mit derBemerkung, ob bezahlt ist (solt. d. i. solvit) oder nicht.
Das Verzeichniss der Pfarrkirchen ist auf jeder Seitein vier Spalten vertheilt.
Die erste mit der Rubrik taxus oder valet enthält denBetrag der Einkünfte; die zweite den Namen nebst demZehnten; die dritte die Bemerkung, die vierte das sechs-oder zwölffache des Zehnten.
Die zwei letzten Colonnen, die ohnehin der Abschriftdurch eine jüngere Hand zugefügt wurden, haben wir ge-glaubt weglassen zu müssen, nicht nur weil sie eine fremdeZuthat sind, sondern auch deshalb, weil es eine an und fürsich gleichgültige Sache ist, ob der Betrag ganz oder theil-weise entrichtet war. Es handelt sich um die Höhe desEinkommens, das der Inhaber der Stelle eben bezieht.
Auf der ersten Seite des Liber valoris finden wir denZehnten des Domprobstes mit 10 Mark angesetzt, der6fache Zehnte musste also 60 Mark und demnach dasregelrechte Einkommen 100 Mark betragen. Der Thesau-rarius hatte bei einem normalen Einkommen von 40 Markeinen Zehnten von 4 und bei dem 6fachen von 24 Mark.Der an dritter Stelle kommende Scholasticus hatte einenZehnten von 18 Solidi, gleich l 1 ^ Mark, der in seinemöfacheh Betrag auf 108 Solidi = 9 Mark stieg. Demnachmusste für ihn das ursprüngliche Einkommen 180 Solidigleich 15 Mark sein. In dieser Weise kann an jeder Stelledie Berechnung des Einkommens durchgeführt werden. Zumnähern Verständniss des hier mit der Eigentümlichkeitder Schreibweise wiedergegebenen Codex möge bemerktwerden, dass in der Abkürzung p. und vic. überall dieBezeichnung von plebanus vel pastor und vicarius ent-halten ist. Was in dem Liber valoris unleserlich ist, wirdin der Folge mit einem Sternchen * und jeder spätere Zu-satz durch ein Kreuzchen ~j" bezeichnet.
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