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Die geschichtliche Grundlage der Erzdiöcese Köln.
Ripuariergau, Pagus Ripuariensis ; Riboriensis, Riveren-sis etc.
K essen ich kommt in einer Urkunde vom Jahre 844vor in pago Riboariensi, in comitatu Bonnensi. — Münster-eifel 898 in pago Riwerensi, Elvenich Albiniacum 855in pago Riboariensi, 867 in pago Tulpetensi, — Grüsten847 in pago Riboriensi, in Comitatu Juliacensi. Auchlagen Tulpiacum, Juliacum et Niussa nach dem Reginovon Prüm in chron. ad ann. 881 in finibus Ribuariorum.Weil die oben genannten fünf Gaue zusammen bisweilenunter einem Comes standen, so sagte man anstatt pagusauch Comitatus Ripuariensis, wobei indessen der GomitatusRipuariensis von dem Ducatus Ripuar. oder von dem ripuari-schen Herzogthume wohl zu unterscheiden ist.*)
Die Grenzen des ripuarischen Herzogthums hat unsein alter Schriftsteller ziemlich deutlich beschrieben. Pipinussub Chlotario et Dagoberto regibus populum inter Car-bonarium Sylvam et Mosam fluvium usque ad Fresionumfines vastis limitibus habitantem justis legibus gubernabat,sagen die Annales Metenses Tom. 1. Monument. Hist. germ.edit. Pertz fol. 316. Gegen Süden reichte es an die Moselund den Ardennerwald, gegen Westen bis an die Maas, gegenNorden bis an die Waal, jenseits derselben wohnten Friesen;ostwärts grenzte es an das Land der Sachsen. In wieviele Comitate das Land getheilt war, lässt sich nicht be-stimmen, denn ein Comes hatte bald mehr, bald weniger Gaueunter sich. Daher wurden die Grafschaften auch gewöhn-lich nach dem Namen ihres jedesmaligen Vorstehers benannt.
Ob die Trierer auch zu den Ripuariern gehörten,darüber ist man uneinig. Das Chronicon Gottwicenseunterscheidet den Ducatus Mosellanicus von dem der Ri-puarier; ebenso auch die Annales Bertiniani. In demTheile, den Lothar erhielt, kommt vor Ducatus Moselli-»oruin und Ducatus Ribuariorum.
Es ist übrigens sehr wahrscheinlich, dass die in demnördlichen Theile des ripuarischen Herzogthums wohnendenAttuarier von den eigentlichen, den südlichen Theil be-wohnenden Ripuariern verschieden waren.
*) Klassische Nachrichten- über die Ripuarier rindet man in dergelehrten Abhandlung des F. Cramer Ord. S. Benedicti: De veterumRipuariorum et praecipue eorum Metropolis Coloniae statu civili etecclesiastico. Bonnae. 1784.
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