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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CLII
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RechtsOrdnungclijCommissarien zulassung vnd approbation ihr Officium Notariatus keineswegs zugebrauchen / bey einer ernster Peen aufferlegt vnnd befohlen /ferneren Inhalts angeregten Edicts, Vnnd Wir dann in erfahrungkommen / daß solch Edict langheit der zeit halben in vergeß gestelt / auchfast grosse vnrichtigkeit / vnordnung vnd vnruhe durch vielheit der vn-geschickten / vngelehrten vnd vnerfahrnen / deßgleichen EydvergessenenHeckNotarien, so täglichs ohne vnterscheid vnd approbation ihrer Ge-schickligkeit häuffig creirt werden / vnd jhres Lebens / Wesens / Standsvnd Kunst halber angeregtes Ampts vnfehig vnd vnwürdig / an Vn-seren Gerichtern/ vnnd sonst zwischen Vnseren Vnderthanen vnndangehörigen verursacht / auch Vnsere Vnderthanen / Schutz vnndSchirmsverwandten durch dieselbige zu offtmalen vnd noch täglichszu immerwehrendem Zanck/ vnd vnwiderbringlichen kosten/ Scha-den vnd Beschwernuß geführet / Welchem Vns als dem Landt-fürsten / vnd von GOtt verordneter Obrigkeit länger zuzusetzen / mitnichten gebühren wolle / Als mandieren vnd befehlen Wir / demselbigenvnheyl vorzukommen / Euch allen vnd jeden obgemeldten in VnserenFürstenthumben / Landen vnd Gebiethen / eingesessenen Notarien, sosich deß Notariat Ampts vnter Vnsern Vnterthanen / Schutz vnndSchirmsverwandten hinfürter zugebrauchen / vorhaben / daß ihr beyVnser höchster vngnad / euch inwendig Monatsfrist nach dato diesesbey Vnsern jederzeit anwesenden darzu verordneten Räthen zu Düs-seldorff angebet / ewers Lebens / Wesens vnd Standts / auch creationglaubwürdigen schein sampt eweren Prothocollen, vnnd darauß ge-machten extentionen vorbringet / euch der examination vnterwerffet /vnd ehe vnd beuor ihr von gedachten Vnsern Räthen der gebühr exami-nirt, approbirt vnd zugelassen in Vnsern Fürstenthumben / Landen vndGebieten ewer vermeynt Officium Notariatus keines Wegs exercieret,sonder euch dessen gäntzlich enthaltet / Jedoch wollen Wir in diesem Vn-serm Edict alle vnd jede Notarien, so an dem Keyserl. Chammergerichtangenommen / approbiert vnd eingeschrieben (welches sie doch zu be-scheinen schuldig) außgenommen haben / Wie Wir auch obgenandtenVnsern Vnterthanen Schutz vnd Schirmsverwandten bey ebenmäs-siger vngnad gebieten/ hinfüro keine andere Notarien in ihren sachenhändlen vnd geschäfften zugebrauchen / dan dieselbige allein / welche ent-weder am Keys. Cammergericht oder durch Vnsere darzu verordneteRäthe approbirt vnd zugelassen / Da aber sie in dem säumig oder vn-gehorsamb sich finden lassen theten / sollen sie nit allein sampt dem No-tario