RechtsOrdnung.lxxiiijlini gegen einander vber / auff zwo seiten gestellt / vn zu zehlen angefangen werden / von der erster Person derhalben die frag ist / vber sich / bißzu dem gemeinen Stammen daruon dieselben seiten Erben beyderseitsherkommen / vnnd darnach von demselben gemeinen Stammen widerherab gezehlt werden die ander seiten abermals biß auff die ander Per-son derhalb die fragist/ vnnd als viel Personen zwischen ihr beyder ge-meinem Stammen darentzwischen / soulel seynd auch der Grad / dochden gemeinen Stammen hindan gesetzt. Also / nimb zweyer BrüderEnckelen / stell die neben einander / vnd rechen von dem Enckelen / vbersich biß zu ihrem Vhran / das ist ihr gemeiner Stamm / daruon sie beyderseits herkommen. Doch sol derselb Vhran in der zahl nicht gesteltwerden / sonder von demselben Stamm soll darnach auff der anderenseiten wider herab / biß auff den andern Enckel auch gezehlt werden / sofinden sich sechs Personen / Demnach seynd der Grad zwischen zweyerBrüder Enckelen auch souiel. Wie dann diese vnd obgemelteabrechnungen der Sipschafft auß nachfolgenderFiguren angenſcheinlich zusehen
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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