RechtsOrdnung.Vnd so sich begebe / daß der Richter mit todt abgehen / odersonst von seinem Ampt abstehen würde / So haldt Vns solches ange-zeigt / wollen Wir / damit die Partheyen nicht Rechtloß bleiben / zumfürderlichsten einen anderen bequemen Richter in deß abgegangenenstatt verordnen / setzen vnd anstellen. Wann aber der Scheffen einerverstütbe / oder auß redlichen Vrsachen von seinem Scheffenampt ab-stehen wolte / oder auch desselbigen entsetzt würde / Alsdann soll dasGericht inwendig Monathsfrist zwey oder drey redliche vnd geschicktePersonen / so Gerichtlicher vbung vnnd deß Landtrechten erfahrenseyn / Vns oder Vnsern Amptleuthen / wie solches von Alters her-kommen / præsentieren vnnd anzeigen. Vnd soll hierinn allein die tüg-ligkeit vnd geschickligkei der Personen angesehen / vnnd gäntzlich ver-mitten werden / daß die præsentation oder Erwehlung nicht nachGunst / Sipschafft / Freundschafft/ Geschenck oder andern Practickengeschehe.Vnd auß denselben so dermassen præsentiert, wollen Wir einen andeß abgegangenen statt / nach vorgehender erkundigung / welcher vn-ter denselbigen præsentierten der geschicklichst / vnnd zu dem Scheffen-ampt am tügligsten vnd bräuchligsten sey / zu einem Scheffen auffnehmen / verordnen vnd bestättigen.Wann aber das Gericht inwendig bestimpter zeit an præsentie-rung vnd ernennung solcher Personen säumig / oder die ernendte Per-sonen vermög dieser Vnser Ordnung nicht tüglich befunden / alsdannsollen vnnd wollen Wir einen anderen / der solch Ampt zu vertrettengeschickt / in deß abgegangenen Scheffen statt anzunehmen Nachthaben.Wieviel Scheffen in einem jedenGericht seyn sollen.Cap.3Nnd damit die Partheyen so gegen einander zu thunhaben / nicht Rechtloß gelassen / sonder einem jeden für-derlich vnnd endlich Recht widerfahren vnud gedeyenmöge / so soll ein jedes VnderGericht zum wenigstenmit sieben Scheffen besetzt seyn. Wann aber vonalters her ein grösser anzahl der Scheffen gewest / dabey soll es hin-furter auch bleiben / doch dergestalt / daß an einem jeden Gericht nichtvber eilff bequeme Personen zu Scheffen angenomen werden / vergeb-liche
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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