Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
III
Einzelbild herunterladen
 

RechtsOrdnung.braucht werden / dann wann der frembder / welcher schuld oder schadenhalber mit Recht fürgenommen / vnter dem Gericht nicht geerbt ist /Dann deßfals mag sein Person bekummert werden/ doch nicht höherdann der kläger zu fordern gemeynt. Wann er aber genugsam Bürgenoder Pfände setzen oder geben kan / daselbst zu Recht zu stehen / vnd dem-selbigen gnug zu thun/ alsdann soll der Khommer in sich selbst ab seyn/vnd der bekhommerter deß arrests oder Khommers halber frey vnd le-dig gelassen werden.Soviel aber das Nothgericht belangt (welchs wann von vnsert-wegen in peinlichen sachen gehandelt wirdt / statt hat) soll es damitdermassen gehalten werden / daß die Sach auff dem angesetzten Ge-richtstag / wann müglich / ihr gebührlich End erlangen möge. So abersolches nicht geschehen köndte / soll das Gericht die drey nächstfolgendeTage continuirt oder nach einander verfolgt / vnnd mit solchem fleiß ge-handelt werden / daß zum längsten inwendig denselbigen dreyen tagen /soviel jmmer müglich/ darinn beschlossen vnnd endtlich erkandt werde.Doch da solches inwendig derselbigen zeit nicht geschehen köndte / nachgelegenheit vnd vmbständen der sachen / gebührliche vnd nothwendigedilation zu geben.Was Personen zu Richter vndScheffen anzunehmen.Cap. 2.Achdem Vnser gemüth vnd meynung ist/ daß alle vndjede Vnsere Vntergericht mit frommen vnd tüglichenPersonen besatzt werden sollen / So ordnen / setzenvnd wollen Wir / daß der Richter (welcher an etli-chen orten der Vogt / an etlichen Schultheiß / an etli-72chen aber der Dinger genandt wirdt /) ein verständige Person / VnserFürstenthumben vnd Lande herkommen / löblicher gebräuche vnd gu-ter gewonheiten / auch der Richtlichen Processen wol kündig vnd erfah-ren / vnd sonst also geschickt seyn soll / daß er von den Scheffen in Ehrvnd achtung gehalten werde.Dergleichen sollen die Scheffen alle fromme / redliche / verstän-dige / vnverleumbdte Personen / eines erbaren Wesens vnd Wandels /rechter natürlicher ehelicher Geburt/ eines vollkommenen Alters/ vndHaabselig / auch deß Landrechten / althergebrachter gewonheiten / vndGerichtlicher sachen geübt vnd erfahren seyn.Vnd