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dazu angethan, was er sich vorgenommen, auch beharrlichdurchzuführen. Mit persönlichem Mut und grosser Entschlossen-heit verband er eine seltene politische Klugheit. In der Wahlseiner Mittel grade nicht peinlich, scheute er sich nicht, auchkrumme Wege einzuschlagen, wenn er auf graden nicht zumZiele gelangen konnte. Dazu war eine Macht in seine Händegelegt, die es ihm ermöglichte, überall entscheidend in denHang der Verhältnisse einzugreifen; zur'richtigen Beurteilungseines Handelns werden wir eben nicht vergessen dürfen, dasser nicht nur Erzbischof, dass er zu gleicher Zeit auch Herzogwar. Im alten Ripuarien, dem Lande zu beiden Seiten desNiederrheins, übten die Erzbischöfe von Köln herzogliche Ge-walt seit den Zeiten Bruns l, 1 ) und als im Jahre 1180 auchnoch Westfalen und Engern ihrer herzoglichen Jurisdictionunterstellt wurde, 2 ) da beherrschten sie ein weites, geschlossenesGebiet von der Maas bis weit hinein ins alte Sachsenland,wie es in solcher Ausdehnung kaum die alten Stammcsherzögebesessen hatten. Eifersüchtig wachten sie über die Aufrecht-erhaltung ihrer Gerechtsame in diesen Gebieten und ver-standen es vortrefflich, ihre herzogliche Autorität immermehr zur Anerkennung zu bringen. Sie verfuhren dabei aufeine Weise, die ihrem Scharfsinne alle Ehre macht. Fastalle Burgen im ganzen Umfange ihres Herzogtums kauftensie an, um sie den bisherigen Besitzern als kölnische Lehenzurückzugeben. So gelang es, die Grossen des Landes unddie benachbarten Fürsten allmäklig in den Kölner Lehnsver-band hineinzuziehen und sie so zu besonderer Treue gegendie Kölner Kirche zu verpflichten. Als Erzbischof Adolf dieRegierung antrat, huldigten ihm als ihrem Lehnsherrn dieHerzöge von Brabant und Limburg, die Grafen von Geldernund Kleve, Jülich und Sain, Ahr und Hochstaden, und jen-seits des Rheins die Grafen von Berg und Altena, Markund lsenburg, Arnsberg und Tecklenburg, die Edelherren
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*) Ficker, Engelbert der Heilige Anmerk. 62, 3.2 ) Durch Urkunde Friedrichs I. vorn 13. April 1180 zu Gelnhausenbei Erhard, cod. dipl. Westf. II, no. 407.
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