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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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Verfassung das Obligationenrecht, das Handels- und Wechselrecht,das Strafrecht und der Strafprozeß und der Schutz des geistigenEigentums dem Bunde überwiesen, aber gerade auf diesem Gebietewurde unter dem Dränge nach Einigung die Kompetenz später weitausgedehnt.

Der staatliche Apparat übernahm aus dem Teutschen Bunde denBundestag nicht unter diesem übel beleumundeten Namen, er hießfortan Bundesrat. Man reformierte ihn gründlich. Der engere Natverschwand völlig. Da die Stimmverteilung blieb, die österreichischenund süddeutschen Stimmen fortfielen, war das preußische Stimm-gewicht verstärkt, wenn auch nicht entfernt im Verhältnis zu demBundesgebiet, das zu fünf Sechstel Preußen angehörte (24 gegen5 Millionen). Von den 43 Stimmen sielen nach den Annexionen17 auf Preußen (4 alte preußische Stimmen und 13 der annektiertenGebiete). Da 22 Stimmen die Mehrheit ergaben, waren nur 5andere Stimmen erforderlich, um Preußen die Mehrheit zu geben.Änderungen der Verfassung, die Zweidrittelmehrheit erforderten,waren nur im Sinne Preußens möglich. Der alte Bundestag wareine stehende Diplomatenkonferenz gewesen, wo jeder Staat nureinen Vertreter hatte. In Zukunft brachte die Bestimmung, daßjeder Einzelstaat entsprechend der Zahl der ihm zustehenden Stim-men, die allerdings in einem Sinne abgegeben werden mußten, eineAnzahl von Vertretern senden dürfe, auch Fachkenner, Spezialistenin den Bundesrat und nicht nur preußische. Damit steigerte sich dieMöglichkeit ernstester sachkundiger Beratung für jeden Stoff.

Der Bundesrat bildete aus seiner Mitte für die einzelnen Gebieteder Vundesrechte 7 dauernde Ausschüsse. Der Vundesfeldherr hattedie Mitglieder des Ausschusses für Landheer und Festungen undfür das Seewesen zu ernennen, die übrigen wurden vom Bundes-rate gewählt. Vismarck hatte diesen Ausschüssen eine weite Tätigkeitgeben wollen.

Doch die veränderte Stellung des Bundeskanzlers verschob dieDinge. Dieser sollte nach dem Entwürfe nur formaler Verhandlungs-leiter im Bundesrate sein. Vismarck wich schon in den Verhandlungenden fürstlichen Vertretern gegenüber davon ab, der Bundeskanzlerhatte nunmehr alle Gesetze und alle Verordnungen des Bundes-

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