Volksvertretung den Versuch gemacht, die zögernden Negierungenmitzureißen. Der Norddeutsche Bund aber wurde durch das Ein-vernehmen der beiden Kräfte: der Negierungen und der Volks-vertretungen, und zwar dieser in der doppelten Gestalt des einheit-lichen norddeutschen Neichstages wie der Landtage der Einzelstaaten,ermöglicht. Alle Paktanten standen unter dem gewaltigen Druckeder Ereignisse und der gewonnenen Erkenntnisse. Die Fürsten desWiener Kongresses konnten ihrer Schöpfung nicht eine dauerndemoralische Kraft mitgeben, die Volksvertretung von 1848 entbehrtedie Kraft, ihre hohen Gedanken bei den Negierungen der größerenStaaten durchzusehen. Der Geist von 1813 wurde auf dem Kongresseverfälscht, die Vegeisterung von 1848 endete in Nevolutionen undin der Ernüchterung. Es war eine Wirkung des Bruderkrieges, daßFürsten und Volksvertretungen sich 1866/67 einigten, wenigstensinnerhalb des Nordens. Mit den früheren Neichskonstruktionen teiltedie neu erstehende den Charakter des Etagenaufbaues. Das un-definierbare alte Neich hatte keine Möglichkeit schneller Verständi-gung zwischen Kaiser und Neich gehabt, der Staatenbund desTeutschen Bundes war eine noch schmalere Lebensgemeinschaft dernunmehr souveränen Einzelstaaten, das neu entstehende „Staats-subjekt" entzog ihnen zu seinen Gunsten die wesentlichsten Hoheits-rechte. Darf ich bei dem Vilde der Etagen bleiben — das wiemancher Vergleich hinkt, dieser sogar auf beiden Veinen? Es wardder Oberstock zu dem Naume des gemeinsamen Lebens der 22 Staa-ten, die jedoch ihre Sonderräume behielten. Es gab eine gemein-same Küche, aber jeder Partner hatte für seine Zwischenmahlzeitenund seine Landesspeisen noch einen geliebten Herd. Es gab einengemeinsamen und 22 Sonderhaushalte.
Der Gang der Verhandlungen nahm seinen Ausgang mit denam 10. Juni 1866 im Bundesrate eingereichten NeformvorschlägenPreußens. Der August brachte zunächst am 18. das Bündnis von15 norddeutschen Staaten zur Verwirklichung der in jenen Neform-vorschlägen angegebenen Richtlinien. Bald traten die übrigen fürden Bund in Betracht kommenden Staaten dem bei. Ein gemein-schaftlich zu berufendes Parlament war vorgesehen, das mitwirkensollte. Dessen Wahl sollte nach dem Frankfurter Wahlgesetz vom
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