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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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staatsrechtliche Einheit, auch nicht ein Vundesstaat, wie die Schweizund die Vereinigten Staaten von Amerika, war, so bildete er dochnicht bloß eine völkerrechtliche Gesellschaft. Der Bund war eineLebensgemeinschaft mit eigenem Willen, den er, wenn er nach denRegeln zustande gekommen war, auch mit Zwang gegen die Nicht-zustimmenden durchführen konnte. Der Bund hatte die Möglichkeit,sich Organe zu schaffen (Vundesfeldherr) und Eigentum zu er-werben (die Festungswerke der Vundesfestungen), er konnte Bundes-gesetze erlassen.

Träger der Vundesgewalt war die Gesamtheit der verbündetenFürsten und freien Städte. Sie hatte ihre Vertretung in dem Bundes-tage, einem in der einstigen Krönungsstadt Frankfurt tagenden per-manenten Gesandtenkongreß, einer Versammlung von Diplomaten,die je nach der ihnen von ihrer Negierung zugegangenen Instruktionzu stimmen hatten. Die schnell steigende Verbesserung der Nach-richtenvermittlung erlaubte, die Geschäfte schneller zu führen als einstin Negensburg. Die formelle Geschäftsleitung stand Osterreich alsder Präsidialmacht zu. Bei Stimmengleichheit gab diese den Auf-schlag.

Die Verteilung der Stimmen erfolgte nicht etwa nach der Ein-wohnerzahl der einzelnen Vundesstaaten, im Gegenteil wurden dieKlein- und Mittelstaaten erheblich bevorzugt. Wurde im Plenumverhandelt, was recht selten geschah, so hatte jeder der 39 Staatenmindestens eine Stimme, Osterreich und jedes der fünf Königreiche(auch Hannover führte jetzt den Königstitel) hatten je fünf, fünf jedrei, drei je zwei Stimmen. Eine starke Ungleichheit des Stimm-gewichtes bestand auch im engeren Nate. Wer im Plenum drei, vieroder fünf Stimmen zu führen hatte, hatte im engeren Nate nur je eineStimme. Der Nest der Stimmen (von Vraunschweig abwärts) wurdezu sechs Kuriatstimmen zusammengefaßt, es gab also hier 17 Stim-men. Die dem Plenum vorbehalte»«« Angelegenheiten verlangtengemäß der Vundesakte meist Einstimmigkeit, so blieb die Zweidrittel-mehrheit im Plenum auf wenige Materien eingeschränkt (Krieg undFrieden). Weit tätiger war der engere Nat. Die Beschlüsse des Bun-destages in eigenen Gesamtangelegenheiten waren für alle Staatenunmittelbar verbindlich. Griff ein Beschluß in die inneren Verhältnisse

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