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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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Kaiser, fünf Könige) und vier Reichsstädte; auch diese waren sou-verän. Die alte Unterscheidung von Neichs-, Haus-, Kirchengutwar untergegangen. Die weltlichen Fürsien waren neben jenenNesten des Neichsgutes allein übrig geblieben. Nicht immer ge-hörten alle Gebiete, die dem betreffenden Souverän unterstanden,zum Bundesgebiete. Da wirkte die alte Neichsgrenze nach. Sotraten von Österreich nur die althabsburgischen Kronländer (ein-schließlich des Trentino) und das Gebiet der Wenzelskrone zumBunde, nicht Ungarn und seine Nebenländer, auch nicht die König-reiche Lombardo-Venetien und Galizien. Die preußische Krone ließdie Provinzen Ost- und Westpreußen und Posen sowie das Fürsten-tum Neuenburg draußen, umgekehrt war der König von Dänemarkmit Kolstein und Lauenburg beteiligt, der von England (bis 1837)mit Hannover, der der Niederlande mit dem GroßherzogtumLuxemburg, dessen französischer Teil 1839 durch Limburg ersetztwurde. Da einige fürstliche Linien ausstarben und die beiden Fürsten-tümer Hohenzollern von ihren Herren an Preußen abgetretenwurden, sank die Zahl der Stimmberechtigten auf 33. Aus dem ewigenBunde auszuscheiden, war rechtlich unmöglich. Das Volk war inkeiner Weise Träger des Bundes, es gab auch kein Bundesbürger-recht. Es gab staatsrechtlich keine deutsche Nation.

Als Zweck des Bundes wurde Erhaltung der äußeren und innerenSicherheit Deutschlands und ebenso der einzelnen Staaten festgelegt.Bayern hätte sich am liebsten mit einer ewigen Garantierung deräußeren Sicherheit begnügt. Es wurde aber die innere Sicherheitaufgenommen, und aus der des Bundes und der des Einzelstaateserstoß die bald stark ausgebildete Befugnis des Bundes, in ihm fürganz Teutschland gefährlich erscheinende innere Bewegungen in einemoder mehreren Staaten selbst einzugreifen. Da der Bund keine Volks-vertretung hatte, sondern nur eine Vertretung der Negierungen, ergabes sich, daß diese den Bund benutzten, um volkstümliche Bewegungenin den Vundesstaaten niederzuhalten. Es ergab sich die „Reaktion".Der Sicherheit nach außen diente eine bessere Heeresorganisation alsdie im alten Neiche. Sie eignete sich aber nur für die Verteidigung.

Der Teutsche Bund war ein Staatenbund, ein unkündbarer völker-rechtlicher Verein von souveränen Staaten. Wenn er also nicht eine

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