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zusammengestrichen. Wesentliche Punkte wurden geändert. Das Bun-desgericht wurde auf eine Austriigalinstanz beim Bunde beschränkt.Die Forderung von landständischen Verfassungen wurde in dieproblematische Form gebracht: „In allen deutschen Staaten wird"— nicht soll — „eine landständische Verfassung stattfinden." Ebensoerreichte Bayern, um seine Souveränitätsrechte auch in Zukunftzu sichern, eine Bestimmung, daß für alle Grundgesetze und organischenEinrichtungen Stimmeneinheit erforderlich sei. Für die Türe, die indie Stube für Reformen hätte führen können, erhielt jeder Bundes-staat ein besonderes Schloß, ohne dessen Öffnung niemand eintretenkonnte. 5lnd dabei sollte der Bund unauflöslich sein! Von den vorallem von Preußen geforderten Grundrechten drangen die Gleichheitder drei christlichen Bekenntnisse, das Necht, Dienst in einem anderenVundesstaate anzunehmen und Grundbesitz dort zu erwerben, durch.Bayern zuliebe wurde auch denMediatifierten eine Kurie beim Bun-desrate versagt und der Gedanke einer Neuordnung des katholischenKirchenwesens für ganz Teutschland aufgegeben. Da Preußen undÖsterreich eines diplomatischen Dienstes im Auslande nicht ent-raten konnten, wurde dieser allen Staaten zuerkannt.
Auf Wunsch Metternichs, dem auch Humboldt und Stein zu-stimmten, wurde der innerdeutsche Vertrag auch in die Schluß-akte des europäischen Kongresses aufgenommen. Niemand sah klarvoraus, daß später einmal eine nichtdeutsche Macht daraus den An-spruch ableitete, daß nichts an der Akte ohne die Bürgen geändertwerden dürfe. Aus europäischem Solidaritätsgefühl glaubte man dasStaatsgebilde so erst recht gesichert zu haben. Vertrauungsseligkeit!
74. Die Verfassung des deutschen Bundes
Mitglieder. Zweck. Staatsrechtlicher Charakter. Der Bun-destag. Stimmverteilung. Der ewige Bund irreformabel.Sonstige schwere Mängel. Heereswesen. Vündnisrecht derEinzelstaaten. Konfessionelles. Die machthabenden Kreise
Im Gegensatze zum alten Neiche gab es jetzt einen zweifelsfreienKatalog der Mitglieder und klare Grenzen des Bundes. Es warenzusammengeschlossen die Staaten von 35 Fürsten (darunter ein
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