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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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beiden nächsten Jahrhunderte beherrscht: eine bedeutsame Tatfache.In der Zeit des immerwährenden Reichstages, seit 1663, wurdendie zustande gekommenen Beschlüsse sofort als „Neichsschluß" ver-öffentliche

In früheren Zeiten hatte man wohl von den beim Beschlusse nichtvertretenen Ständen nachträglich die Zustimmung eingeholt. Seitdem Westfälischen Frieden war es Grundsatz, nur die auf demReichstage abgegebenen Stimmen zu zählen.

Der Neichstag bildete auch ständige Ausschüsse. Der beiden„Neichsregimente" unter Maximilian und Karl V. ist schon gedacht.Auf dem Augsburg er Tage von 1548 wurde hauptsächlich zur Über-wachung des Landfriedens die „ordinari Neichsdeputation" gebildet,mit dem festen Sitz zu Frankfurt am Main, ein Neichstag im kleinen.Die Einberufung stand Mainz zu. Kaiserliche Kommissare propo-nierten die Vorlagen und ratifizierten die Beschlüsse. Tann hattendiese dieselbe Kraft wie die Neichstagsabschiede. Die Permanenzdes Reichstages seit 1663 machte diesen Ausschuß entbehrlich.

Daneben gab es eine Reihe außerordentlicher Deputationen, ge-schichtlich am wichtigsten wurde die für die Ausführung des Friedensvon Luneville. Der Neichsdeputationshauptschluß von 1803 leitetedas Sterben des alten Reiches ein.

Der Neichstag war theoretisch den Einzelterritorien gegenüberallumfassend zuständig, nicht aber für die ^ura ZinZnIornm. Reichs-tagsbeschlüsse auf diesem weiten Felde waren nur dann für dieTräger einzelner Rechte bindend, wenn sie zugestimmt hatten, d. hdie Neichsgewalt endete praktisch vor den Privilegien der Landes-herren, eine große Neichsreform war unmöglich. Der WestfälischeFriede schränkte die Kompetenz des Reichstages noch in wesent-lichen Punkten ein.

Die kaiserliche Ratifikation gab dem Kaiser die Macht, die Be-schlüsse nur zum Teil mit Gesetzeskraft zu versehen.

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