an den Kosten und beauftragten einen Fremden als Agenten, der fürseinen Stand so, für den zweiten anders usw. stimmte. KleinereStände scheuten auch diese verbilligten Ausgaben und enthoben sichder Pflicht zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen.
Der Kaiser oder sein Vertreter hatte den Termin und den Ort, derin der Regel eine Reichsstadt, meist des Südens und des Westens,war, zu bestimmen. In einer feierlichen Sitzung eröffnete der Kaiseroder sein Vertreter den Reichstag und stellte seine Proposition unddamit, da ihm allein das Recht der Initiative zustand, die zu be-handelnden Fragen auf. Bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts wurdendie Stoffe auch in der Reihenfolge der Proposition behandelt, wasder kaiserlichen Seite wesentliche taktische Vorteile gab.
Wenn der Kaiser eine Vorlage machte, leitete sie der Neichsvize-kanzler selbst oder durch den Prinzipalkommissar an Kurmainz alsErzkanzler, also als den obersten kaiserlichen Veamten und zugleichInhaber des Neichstagsdirektoriums, der sie zu gesonderter Behand-lung an das Kurfürstenkollegium, dessen Direktorium gleichfallsMainz zustand, und den Neichsfürsienrat weitergab. Wenn es nichtendlich zu einem gleichlautenden Konklusum dieser beiden Kollegienkam, so war der Vorschlag abgelehnt, ohne daß die Städtebankgefragt wurde. Kam es aber dazu, so leitete Kurmainz die Sache andieses Kollegium. Machte dieses Anfechtungen, so kam es darauf an,ob die beiden oberen Kollegien nachgeben wollten. Geschah das nicht,so war der Antrag gefallen. Stimmten aber alle drei in gleichemSinne, so lag ein „Neichsgutachten" vor. Nun stand es beim Kaiser,das Neichsgutachten abzulehnen oder es zu „ratifizieren". Der kaiser-liche Prinzipalkommissar und der Konkommissar nahmen an denVeratungen der Kollegien nicht teil, wohl aber hatte Osterreichdurch Vöhmen am Kurkollegium und durch 3 Stimmen am Reichs-fiirstenrate Anteil.
Ein Beschluß wurde am Ende des Reichstages im „Neichsab-schiede" veröffentlicht. Vereinzelt wurde ein Gesetz für sich verkündet.Das geschah 1532 mit dem Strafgesetzbuch (der peinlichen Kals-gerichtsordnung oder Oonntitutio Oarolina Oriininalis). Die Caro-lina hat, wenn sie auch nicht in allen ihren Bestimmungen in allenNeichsterritorien galt, das Strafrecht und den Strafprozeß der
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