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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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kurrenz trat, wobei die Kaiser für den Neichshofrat, die Neichstagefiir das Neichskammergericht eintraten.

Im Passauer Vertrage von 1552 erzwängen die Neichsstände,daß deutsche Sachen nur von deutschen Näten behandelt werdendurften. Seit dem Westfälischen Frieden mußte eine bestimmte An-zahl der Näte evangelisch sein.

Der Neichshofrat war allein zuständig in Neichslehensachen, inKriminalklagen gegen Neichsunmittelbare (mit Ausnahme von Land-friedensbruch), Streitigkeiten, die sich aus den ^nra OassÄii rs86i>vatg, ergaben, auch in italienischen Angelegenheiten. 3m übrigenkonkurrierte er als dem Kaiser näher stehender Gerichtshof mit demNeichskammergerichte. Schon 159l) war der Streit heftiger geworden,als die Neichsstände auch mit der Forderung hervortraten, daß sie,vor allem in Neligionssachen, zu richten befugt seien. Als 1605 derStreit über die religiösen Verhältnisse in der Neichsstadt Donau-wörth vor den Neichshofrat gebracht und von ihm zugunsten derKatholiken entschieden wurde, war das erste Vorspiel des Dreißig-jährigen Krieges gegeben. Trotz allen Neichsabschieden, trotz denBestimmungen des Westfälischen Friedens, daß sich der Neichshofratnach der Ordnung des Neichskammergerichtes zu richten habe, daßdem Mainzer Kurfürsten das Necht der Visitation zustehe, daß ohneZustimmung der Stände keine Neichshofratsordnung erlassen werde,blieb es beim alten. Von sich aus erließ der Kaiser 1654 eine solcheOrdnung. Die Errichtung eines erbländischen Hofrates (1654) ent-zog die dorthin einschlägigen Sachen, wenn auch nicht völlig, demNeichshoftate.

Der Neichshofrat stand in dem Verdachte der Kabinettsjustiz,besonders deshalb, weil der Neichshofrat die Entscheidung demKaiser zuschieben konnte. Seine Wirksamkeit war eine natürliche Ne-aktion dagegen, daß das wesentlich ständische Neichskammergerichtden größten Teil der obersten Gerichtsbarkeit dem Kaiser entzogenhatte. In der Tat hatten die nicht unrecht, die den Neichshofrat alsden Augapfel, die Stütze und den Arm der kaiserlichen Autoritätbezeichneten. Er war auch ein politisches Natskollegium für denKaiser und als solches für ihn unentbehrlich, da die verwickeltenNechtszustände im Neiche von dieser Behörde am besten gekannt

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