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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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Präsident auch öfter den hochfürstlichen Neichsständen entnommenwurde. Das mittelalterliche Institut und das neuzeitliche haben ge-meinsam, daß sie beide dem Könige (Kaiser) auf seinen Neisen folgensollten, wenn das tatsächlich auch in der Neuzeit nicht geschah, daßdie dauernd angestellten Beamten (im Mittelalter der Hofrichter,in der Neuzeit die ganze Behörde) mit dem Tode des Kaisers ihrAmt verloren, und daß drittens von den Arteilfindern keine juridischeSchulung verlangt wurde. Im Mittelalter galt das für alle, in derNeuzeit für die Bank der Grafen und Adligen, nur für die bürger-liche Bank war eine akademische Schulung erforderlich. Tatsächlichwurde, als ein Wittelsbacher (Karl VII.) zum Kaiser gewählt wordenwar, ein neuer Neichshofrat gebildet.

Die Titulaturen des kaiserlichen Neichskammergerichtes und desNeichshofrates sichren irre. Bei jenem denkt man an einen Gerichts-hof, der in einer Kammer des Kaisers tagte; doch er hatte weit vonder Kaiserstadt seinen festen Sitz, unter Neichshofrat würde man eineVerwaltungsbehörde verstehen, aber er war oder wurde doch einGerichtshof.

König Ferdinand I. ließ nach dem Ende des zweiten Neichs-regimentes 1527 den maximilianeischen Hoftat als Verwaltungs-und Justizbehörde wieder aufleben. Er, der als zentralistische Be-hörde gedacht war, war zunächst vom Geheimen Nate nicht sorg-fältig geschieden. Doch schon 1537 verschwanden Angarn und Böh-men aus seinem Wirkungskreise, der auf das Neich und die übrigenErblande eingeschränkt wurde. Diesem Zwecke diente die Auswahlseiner Näte aus dem Neiche und den deutschen Erblanden, die derKönig (Kaiser) als seine Näte und Diener betrachtete. Die Mehrheitder Neichshofratspräsidenten waren hochadelige Serren aus demNeiche, seltener sind Niederadlige, im 18. Jahrhundert folgenösterreichische Grafen.

Noch immer war der Kaiser der oberste Nichter auch im Neiche.Diese seine Tätigkeit vorzubereiten oder auszuüben, war nach Fer-dinands Absicht eine der Aufgaben des Neichshofrates. War dieSache sehr wichtig oder die Näte nicht einig, fiel die Entscheidung demKaiser zu. Es ergab sich aus alledem, daß die gerichtliche Tätigkeitdes Neichshofrates mit der des Neichskammergerichtes in Kon-

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