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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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Neichskanzlei noch weiter zurück, deren Beamte im Geheimen Nateoft die Feder gefuhrt hatten.

1753 ging aus der Hofkanzlei die Staatskanzlei hervor, sie warim wesentlichen von Österreichern besetzt. Ihr bedeutendster Chef,der Fürst Kaunitz, war auch nebenbei, als Herr der Grafschaft Niet-berg, Neichsstand.

Die Auswahl der Neichsvizekanzler und derNeichsreferendare durchMainz im Einvernehmen mit dem Kaiser oder durch diesen alleinzeigt wesentliche Schwankungen. Im 16. Jahrhundert finden wir durch-weg vootore», dazwischen den Burgunder Jean Naves, dann Nie-deradlige meist aus dem Neiche. Anter Leopold I. war der reichs-unmittelbare Graf Königsegg ein Neichsstand, ihm folgten Win-dischgrätz und Kaunitz, zwei österreichische Grafen. Sie alle, so be-deutend sie auch waren, vermochten gegenüber den österreichischenHofkanzlern nicht obzusiegen. Eine Neaktion erfolgte unter demNeichsvizekanzler Friedrich Karl von Schönborn (1705—1734),der den alten Neichsgedanken als einziger Minister des Neiches amkaiserlichen Hofe mannhaft, wenn auch meist vergeblich, vertrat.„Nicht der Dualismus, nicht die Vorherrschaft des Hauses Öster-reich an sich war das große Problem der deutschen Staatenwelt,sondern die Erhaltung des deutschen Neiches." Die beiden Colloredo,die mit kurzer Unterbrechung von 1737 bis 1806 des sehr einträglichenAmtes walteten, erhielten zwar auf der schwäbischen Grafenbank Sitzund Stimme, waren aber mit dem Gewirre im Neiche zu wenigvertraut, hatten bei allem deutschen Vaterlandsgefühl österreichischeAugen, soweit sie sich nicht des Nates der Neichsreferendare bedien-ten. Eine Sonderbarkeit des Neiches: sein einziger Minister wirdvon Kurmainz dem Kaiser gestellt und fühlte sich öfter mehr alsÖsterreicher, denn als Neichischer

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* 4Z. Die Behörden des Kaisers

II. Neichshofrat. Die übrigen österreichischen Behörden

Das Neichskammergericht erhielt einen Doppelgänger. Es er-stand in dem Neichshofrate das mittelalterliche Hofgericht wieder,freilich ohne den hochadligen Hofrichter, wenn der Neichshofrats-

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