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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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sitze der adligen Geschlechter, die im erbländischen Dienste als Ministerusw. tätig waren.

Der Kaiser vertrat das Reich nach außen, aber Verträge undKriegserklärungen waren an die Zustimmung des Reichstages ge-bunden. Immerhin diente der diplomatische Außendienst der Habs-burger auch dem Reiche. Er war recht weit ausgedehnt, war ja dochdieses Haus an fast jedem Punkte Europas irgendwie interessiert.Das gab namentlich im Osten und an der Pforte gegenüber manchenanderen Reichen einen Vorsprung. Doch den Reichsfürsten standdasselbe Recht zu. Der Westfälische Friede gab den Fürsten dasVündnisrecht, damit schränkte sich der Gebrauch, ständische Vertreterden kaiserlichen an die Seite zu stellen, völlig ein. Das alte Ver-ordnungsrecht verkümmerte zugunsten der Gesetzgebung, an der auchder Reichstag Anteil hatte; Privilegien zu erteilen, wurde demKaiser nie völlig bestritten.

Wesentlich waren die Rechte des Kaisers gegenüber dem Reichs-tag. Er berief ihn, konnte allein Initiativanträge stellen, die Neichs-gutachten ratifizieren oder ablehnen, endlich die Neichsgesetze ver-öffentlichen. Das ausschließliche Recht des Kaisers, die Neichsachtzu verhängen, wurde ihm bestritten, ja genommen. Die Wahl-kapitulation von 1711 bestimmte, daß in einem solchen Falle dieAkten von einem kaiserlichen Gerichte instruiert, der Spruch vomReichstage gefällt werden, dann vom Kaiser bestätigt oder abge-lehnt werden solle. 1757 wagte die kaiserliche Regierung den Prozeßwegen Landfriedensbruch gegen König Friedrich den Großen zu be-ginnen. Die Furcht vor den Folgen lahmte den Plan, FriedrichsSieg bei Noßbach tötete ihn. So blieb die 1706 unter Zustimmungdes Kurftirsienkollegiums gegen das wittelsbachische Vrüderpaarin Bayern und Kurköln erlassene die letzte Achtserklärung.

Die kaiserliche Gewalt konnte den wichtigsten Stand jener Tage,den Adel, durch Verleihung von höheren Titeln beeinflussen unddadurch die Zusammensetzung des Reichstages beeinflussen. Währenddes Dreißigjährigen Krieges wurden erbländische Geschlechter wiedie Lobkowitz, Dietrichstein, Auersperg und Piccolomini in denNeichsfurstenstand erhoben. Es wäre, wenn sie Sitz und Stimmeauf dem Reichstage gewonnen hätten, der österreichische Einfluß

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