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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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nach Nordosten die vollste Abrundung durch den Erwerb von Gel-dern. Die Schmalkaldner hatten den Hilferufen des religiös nochschwankenden Herzogs von Kleve sich versagt. Ein niederrheinischesGroßterritorium Geldern-Kleve.-Iülich-Verg-Mark war unmöglichgeworden. Nicht lange sollten die so verstärkten nordniederländischenBesitzungen den Habsburger» verbleiben. Karl V. glaubte den katho-lischen Glauben hier gesichert zu haben, aber gerade die Verbindungmit Atrecht-Geldern ermöglichte es den an der Seekante wohnendenReformierten, sich gegen Karls Sohn, König Philipp von Spanien,zu behaupten.

Das Ziel der Herzöge von Burgund, die Ablösung der Lehens-pfticht gegenüber Frankreich und dem deutschen Kaiser, die Bildungeines fast unabhängigen Staates, war nicht ganz untergegangen. SeitKarl V., der Erbe Burgunds, die deutsche Kaiserkrone trug, lag einKonflikt zwischen ihm als Kaiser und ihm als Burgunder in derSeele des universale Politik betreibenden Habsburgers vor.

Er löste durch den Damenfrieden von Cambrai 1529 das Lehens-Verhältnis für die französischen Landschaften Flandern und Artoisfür immer, die bald als zum deutschen Neiche gehörig betrachtetwurden. Der Kaiser und seine überaus kluge Schwester, die Statt--halterin Margareta, gestalteten wirkungsvollst die zentrale Verwal-tung fiir alle burgundischen Lande aus, und das ewige Edikt setzte dieeinheitliche Erbfolge für sie alle fest. Auf dem Wege zu einer absolu-tistischen Negierung lag aber als Sperre die Macht der General-stände für alle 27 Provinzen. Es waren so die Niederlande zu einemTerritorium voll Kraft organisiert.

Wie aber wurde ihre Stellung zum deutschen Neiche geregelt? Dastat Karl, als er nach seinem Siege im Schmalkaldischen Kriege aufder Höhe seiner Macht 1548 auf dem Augsburger Reichstag erschien.Dieser burgundische Vertrag war meisterhaft vorbereitet worden, undder Reichstag beugte sich vor dem Kaiser, der als Landesherr sorgte,nicht als Oberhaupt des Neiches. Der „Kreis der burgundischen Erb-lande" erhielt einschließlich Flandern und Artois „des hl. NeichesSchutz, Schirm, Verteidigung und Hilfe inbegriffen" zugesagt. Inder Frage der Lehensabhängigkeit vom Neiche sollte es beim altenbleiben, aber das einzelne ward nicht klargestellt. Auf ewige Zeiten

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