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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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von Vesan9on und Toul bis nördlich Kassel. Mehr abgerundet warder niedersächsische Kreis. Wenn ich das Bild vom Etagenbau desReiches wieder aufnehmen darf, so kann man jetzt von Zimmer.-gruppen reden mit je einer Küche, die aber ungleich benutzt wird.Die Länder der Wenzelskrone blieben außerhalb der Kreiseinteilung,weil sie damals unter einem nichtdeutschen Könige standen, der auchKönig von Ungarn war. Das Neichsgut ward den örtlichen Kreisen,mit Ausnahme der Neichsritterschaft, eingefügt. Der deutlichste Be-weis dafür, wie wenig innerer Zusammenhang noch im Neichsgutebestand.

Das zweite große Werk des Neichstages zu Augsburg von 1555,die Neichsexekutionsordnung, gab den Kreisen Aufgaben und Leben.Hatten sie bis dahin zu dreien Malen Aufgebote zur Türkenhilfedurchgeführt, so wurde jetzt die Wahrung des Landfriedens ihre Auf-gabe unter möglichster Beseitigung kaiserlicher Gewalt. Es solltenicht, wie bis dahin vorgesehen war, ein Kreishauptmann überNeichstruppen verfugen, sondern es sollte ein Kreisoberst erwähltwerden, dem die einzelnen Kontingente auf seinen Nuf sich stellensollten. Die Absicht, ohne den Kaiser auszukommen, tritt deutlichzutage. In Fällen von Anruhen berichtet der Kreis an den Kaiser,aber der Kreisoberst und die ihm zugeordneten Näte bieten dieKreishilfe von sich aus auf, er ruft in schwierigeren Fällen — mandenkt unwillkürlich an die Feuerwehr — die Hilfe von 1,2,3, endlich4 Kreisobersten an. Sollten die 5 Kreisobersten ermessen, daß auchdas nicht genüge, so fiel die Angelegenheit gemäß der Exekutions-ordnung nicht etwa dem Kaiser, sondern dem Neichserzkanzler (Kur-mainz) zu, der dann einen Deputationstag nach Frankfurt einberufensollte. Das heißt fast, um den Landfrieden zu sichern, dem Neiche imNeichserzkanzler ein zweites Kaupt geben, ja dem Neiche neben demReichstage eine zweite Vertretung, die unabhängig vom Kaiser überdie Kräfte aller Landesherren verfügt. So sorgte diese Ordnung fürdie Defensive, nicht etwa für die Offensive. Erst wenn auch der Depu-tationstag mißlang, sollte die Angelegenheit an Kaiser und Reichstaggehen.

Das hat sich nicht völlig auswirken können; denn in den folgendenschwülen Zeiten gingen die Interessen der Fürsten wie ihre Bündnisse

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