Sehr schlimm war es auch um die Exekution der Arteile bestellt.Gegen die Neichsunmittelbaren sollten die Kreise vorgehen, gegen dieMittelbaren der betreffende Landesherr. Nicht alle Kreise hatten dieMacht und nicht alle Landesherren guten Willen.
In Wetzlar saß fern vom Kaiser ein Neichsgerichtshof von ehr-würdigen Formen, dessen Haupt Fürstenrang hatte, aber keiner derAssessoren erwarb einen unsterblichen Namen, nur zwei junge Män-ner, die sich dort umsahen, dann sich aber anderem zuwandten,wurden weltgeschichtliche Personen: Goethe und Freiherr vomStein.
* z 9. Die Reichskreise
Ihre Einrichtung. Die Neichsexekutionsordnung
Aus augenblicklichen Zwecken ergab sich in Stufen eine Einteilungdes Reiches in regionale Gruppen, ein Versuch, diese organisch in dasNeichsleben einzugliedern. Die Negimentsordnung von 1500 bildetefür die Wahl einiger ihrer Glieder 6 Wahlkreise, wobei die Habs-burgischen und kurfürstlichen Lande ausgeschlossen wurden. 1507wurden die Wahlbezirke wieder für die Wahl von 6 Assessoren desNeichskammergerichtes verwendet. Maximilian versuchte 1512 dieKreise zu Trägern der Exekutive des Landfriedens zu machen, tat-sächlich wurde davon ausgefiihrt, daß die noch übrigen Lande fastvöllig in vier weitere Kreise zerlegt wurden. So entstanden diell) Neichskreise. Zwei davon umfaßten das Habsburgische Hausgut,der österreichische und der burgundische Kreis. Die zweite Gruppe istdie des kurfürstlichen Besitzes, gebildet wurden für den Besitz der vierrheinischen Kurfürsten der kurrheinische Kreis und für den von Bran-denburg und Sachsen der obersächsische; doch stecken in einzelnen dieserKreise auch nichtkurfürstliche Gebiete. Je gemischter die Kreisewaren, um so mehr entwickelte sich politisches Leben in ihnen. An alteStammesgebiete erinnern der bayrische, schwäbische und fränkische,dieser für die ostfränkische Landschaft. Durch das dazwischen liegendezerfaserte Gebiet der rheinischen Kurfürsten ergab sich für den west-fälischen Kreis die sonderbare Gestalt von östlich der Weser bis zurfranzösischen Grenze des Bistums Lüttich und für den oberrheinischen
Schulte, Beutscher Staat N
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