diese unterschiede kennen, und gegenüber den bunt zusammengesetztenZuhörern war es das einfachste, ein geschlossenes Gesetzbuch, wennes auch uralt und aus fremdem Geiste geschöpft war, seinen Vor-lesungen zugrunde zu legen. Der sich auch hier äußernde Traditio-nalismus des Unterrichts kam weniger dem Neiche zugute als denTerritorien, da deren Nichter die staats- und verwaltungsrechtlichenAuffassungen des <üorpii8 nicht auf den Kaiser, sondern auf denLandesherren bezogen.
Das Gericht hatte in seiner Tätigkeit erhebliche Schranken. Esurteilte über Landfriedensbrüche, erste Instanz war es für die Neichs-unmittelbaren und für Streitigkeiten zwischen Untertanen verschie-dener Herren, Appellinstanz war es für die Gebiete, die nicht ein?rivüsFiuiQ äs non HMyllaMo hatten.
Wohl machten Kaiser wie Neich den Versuch, das Obergericht inihre Hände zu bekommen, das gelang nicht. Seit dem WestfälischenFrieden mußte die Parität der Stellen gewahrt werden, der Kam-merrichter war stets katholisch.
Die Ordnung des Neichskammergerichtes wurde mehrfach vomReichstage revidiert. Die letzte Ordnung (von 1603) wurde, ohnevom Reichstage durchberaten zu sein, einfach als maßgebende Normzugrunde gelegt. Die Reichstage bemühten sich wohl dann und wann,durch eine Deputation die Zustände des Gerichts zu „visitieren", aberauf den Reichstagen und mit dem Kaiser ergaben sich so viele Schwie-rigkeiten, daß sie äußerst selten stattfanden.
Wohl war auch guter Wille vorhanden, aber welche Hemmungen!Für den Unterhalt wurde seit 1548 die einzige ständige Neichssteuererhoben, die Kammerzieler. Da sie sehr mangelhaft eingingen, wardie Zahl der besetzten Stellen dauernd zu gering. Durch das Neben«einander des Iulianischen und Gregorianischen Kalenders wurdelange Zeit die Zahl der Sitzungstage verringert. Es kamen die Flutder eingelegten Nevisionen, die Schwierigkeit, im Einzelfalle dasgeltende örtliche Necht festzustellen, endlich für ein Jahrhundert dieÜbernahme des schwerfälligen romanisch-kanonistischen Prozeßver-fahrens hinzu, so daß die Langsamkeit des Gerichtshofes sprichwört-lich ward und bei seiner Aufhebung noch 50000 Prozesse anhängigwaren. Kein Einheitsstaat hätte das ertragen.
ibc>