Gerichtshöfe und repräsentierte ihn nach außen, nicht ohne Prunk.Auch darin glich er dem einstigen Sofrichter, daß er mindestens Grafsein sollte, erst im 18. Jahrhundert wurde 2 Neichsrittern und einemlandsässigen Grafen der Gerichtsstab anvertraut, die nicht zum hohenAdel gehörten. Juristische Schulung war keine zwingende Voraus-setzung. Nun trat endlich an die Stelle eines Wandergerichtes undseiner Besetzung mit zufällig anwesenden Arteilsfindern ein an einenOrt festgebundener Gerichtshof mit Verufsrichtern. Von 1527 ansaß er in Speyer, nach Einäscherung dieser Stadt durch die Franzosenkam er 1693 nach Wetzlar. Die Assessoren, das sind die eigentlichenUrteilssinder, wurden auf das Reich verteilt und von den Neichs-ständen erkoren. Zum ersten Male geschah es durch den Reichstag,dann durch die auch dafür geschaffenen Neichskreise. Schließlich(1782) ergab sich folgende Zusammensetzung: von Kurfürsten priisen-tiert 9, vom Kaiser I, von seinen Erblanden 2, von den Kreisen 15.Darin äußerte sich ein föderalistischer Zug. Der Kaiser und die Teiledes Reiches waren verbunden. Da die Hälfte der Assessoren D ootors»oder I^iosulziati uti'inscius MN8 waren, also das römische Nechtkannten, wurden sie zum Referieren herangezogen. Dieser Doktor-titel gab den Rang des Adels. Mehr und mehr hatten auch dieadligen Assessoren jurische Schulung, so daß ein homogenes Kol-legium von gleichmäßig Beschäftigten entstand, bevor sich das in denTerritorien herausbildete. Diese Schulung im römischen Rechtehatte zur Folge, daß das Neichskammergericht in seiner Recht-sprechung, obwohl es auch die örtlichen Rechte beachten sollte, erheb-lich die Ausbreitung des gemeinen, d. i. des römischen Rechtes aufKosten des deutschen gefördert hat. Wenn dem Einflüsse des Neichs-kammergerichtes in den Territorien Grenzen gezogen waren, so hates doch die Nechtseinheit im Reiche erheblich verstärkt. Es war einGlück, daß der Neformeifer der Tage Maximilians diese Fruchtgezeitigt hatte, im Zeitalter der Reformation wäre diese Klammerdes Reiches schwerlich geschmiedet worden.
Das römische Necht hat in England, in der Schweiz und in denNiederlanden sich nicht entfernt so stark durchgesetzt, weil sich dasPrivatrecht dort nicht so sehr differenziert hatte. In dem weitenReiche war das aber der Fall. Der ilniversitätsprofessor konnte nicht
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