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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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Im ganzen waren die Wahlkapitulationen eine Art von Ver-fassung, die nur auf Lebenszeit des Kaisers galt, nur einseitig von ihmbekräftigt war, auch nur einen Teil des Neichsrechtes umfaßte. JedeWahlkapitulation war ein Nessusgewand, das dem Kaiser angezogenwurde, ehe ihm der altehrwürdige strahlende Kaisermantel umgelegtwurde. So engmaschig war es, daß wohl kein Kaiser nicht einmaleinen Niß machte, wohl machen mußte, der aber sofort wieder gestopftwurde. Es ist richtig, daß die Wahlkapitulationen eine Neichsreform,vor allem im kaiserlichen Sinne, unmöglich gemacht haben, dieseGrundzüge einer Neichsverfassung verhinderten aber auch einen wei-teren Zerfall des Reiches, sicherten den 8tg.tn8 ^uo der zahllosenNeichsstiinde, verhinderten ein starkes Aufstammen der religiösenGegensätze und behüteten die Ehrfurcht der Teutschen vor dem altenBaue des Reiches. Es war ein Konservierungsmittel für ein altes,uraltes Mobiliar gefunden, das durch ein besseres zu ersetzen damalsunmöglich war.

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* ;8. Das Reichskammergericht

Auf dem Gebiete des Gerichtswesens gab es drei Arten von Ober-gerichten. Es standen, zum Teil nebeneinander, ein wesentlich von denNeichsständen besetztes Obergericht (Neichskammergericht), ein zwei-tes, nur vom Kaiser abhängiges (Neichshofrat), und die nur in dengrößeren Territorien auch die oberste Stufe einschließenden Gerichteder Landesherren.

Vei der Schöpfung des Neichskammergerichtes auf dem WormserNeichstage von 1495, der einen Ausgleich zwischen Kaiser und Neichbrachte, hatte auch König Max nicht die Absicht, einen solchen Dualis-mus herbeizuführen. Es liegt da auch nicht ein Verzicht des König-tums auf seine oberste Gerichtsgewalt vor; der offizielle Titel desneuen Gerichtshofes lautete „Kaiserliches Kammergericht", und derKaiser ernannte auch das Haupt des Gerichtshofes, den Kammer-richter, wie bald auch die Präsidenten. Im einzelnen gab es Schwan-kungen. Doch darf man, das Ganze überblickend, sagen: Der Kammer-richter war an der Llrteilsprechung nicht beteiligt, er war der Vertreterder kaiserlichen obersten Gerichts Hoheit, sorgte für die Ordnung im

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