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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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Vorsitzenden. Das neue Neichsregiment bestand im wesentlichen auslandesherrlichen Ritten, unter denen auch hervorragende Männerwie der Reformator des deutschen Strafrechtes Johann von Schwar-zenberg waren. Sie bearbeiteten viele Entwürfe über Neichskam-mergericht, Exekution des Landfriedens, Strafrecht, Finanzgesetze,einheitliches Maß und Gewicht im Neiche usw. Doch auch diesesNeichsregiment litt unter der Säumigkeit und dem Wechsel der Mit-glieder, unter dem Mangel des Eingangs der Besoldung. And daszweite Neichsregiment hatte wie das erste und wie die FrankfurterNationalversammlung von 1848/49 keine Machtmittel, seinen An-ordnungen Gehör zu verschaffen. Die religiösen Gegensätze und derSonderwille der Neichsstände kamen hinzu. In der Glaubensfragetrat es in Gegensatz zum Kaiser, es ließ zu, was der Kaiser verbotenhatte. Es konnte den Landfrieden nicht sichern (Sickingensche Fehde),den Bauernkrieg nicht überwinden, des Glaubensstreites nicht Herrwerden. Vielleicht wäre es ihm besser ergangen, wenn es ihm gelungenwäre, durch den zum ersten Male vorgeschlagenen 4 vrozentigen Wert-zoll auf Waren (unter Ausschluß der Lebensmittel) an der Neichs-grenze dem Neiche Wirtschaftseinheit und eine reichere finanzielleGrundlage zu geben.Dagegen setzten sich die Neichsstädte.And da damitauch ein Gesetz gegen die Handelsmonopole und die großen Handels-gesellschaften verbunden war, schickten diese eine Gesandtschaft zumKaiser nach Spanien. Er brauchte den Kredit dieser Firmen und strichdiese Vorschliige.Aber auch einige Fürsten waren gegen den Neichszoll.In derselben Zeit äußern sich die Neformgedanken zweier Schichtenund führten zu harten Kämpfen, in denen die Fürsten den Siegdavontrugen. Ich kann der Meinung Dietrich Schäfers über Franzvon Sickingen und die Neichsritterschaft nicht beitreten. Wenn erausführt, daß dem Nitterstand hätte aufgeholfen werden können,wenn ihm, der doch des Neiches Kriege zu führen pflegte, das alseine stehende Pflicht übertragen worden wäre gegen dauernde Nutz-nießung des neuen — durch Einziehung des geistlichen Gutes ent-standenen — Neichsgutes, so ist dem doch entgegenzuhalten: DieRitterschaft hatte bereits ihren Besitz als Löhnung für die Kriegs-dienstpflicht, diente trotzdem nur gegen Sold oder als Unternehmerdes Söldnertums, erfüllte also einfach die alte Neichskriegsdienst-

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