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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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Reichstage zu Speier von 1526 der eigentlich nur auf kurze Zeitberechnete einstimmige Beschluß gefaßt, daß jeder Stand in betreffdes Wormser Ediktes sich bis zur Abhaltung des Konzils mit seinenUntertanen so halten solle, „wie ein jeder solches gegen Gott undkaiserliche Majestät hoffe und vertraue zu verantworten". Wenn esauch nicht die Absicht der Stände war, dauernd diese Linie einzu-schlagen, so leitete das tatsächlich zur Macht der Landesherren inGlaubenssachen, nicht des Neiches hinüber. Jene gewannen das Msr6tormg,u6,i, das ihnen das Recht gab, über den Glauben der ilnter-tanen zu entscheiden. Der Landesherr darf nicht nur für seine Personsich entscheiden, sondern ihm steht auch der Neligionsbann über seineUntertanen zu. „OHiis rs^io, Hu» rsliZio." Das ist für die einzelnebedrängte Seele eines Untertanen keineswegs Gewissensfreiheit, son-dern ein harter, sehr harter Gewissenszwang.

Nach schweren Waffengängen, nach vielen ganz ergebnislosenNeligionsgesprächen, nachdem die Führung der Dinge von denTheologen auf die juridischen Berater der Landesherren übergegangenwar, kam es 1555 zum Augsburger Neligionsfrieden. Das aberwäre nicht möglich gewesen, wenn Karl V. persönlich mit dem Reichs-tage verhandelt hätte, sein mit aller Vollmacht ausgestatteter Brudernahm als deutscher König die Verantwortung auf sich. Dieser Friedegalt nur für die Katholiken und die Lutheraner (Augsburgischer Kon-fession), nicht für die Anhänger Zwinglis (die Reformierten), nichtfür die Wiedertäufer und andere Neligionsparteien. Es gab alsofortan zwei Zwangskirchen. Darüber im einzelnen Territorium zuentscheiden, war fortan das Necht der Landesherren, d. h. des hohenregierenden Adels. Für die lutherischen Gebiete ward das geistlicheIurisdiktionrecht der Bischöfe vorläufig aufgehoben und damit denLandesherren die Bildung eines landesherrlichen Kirchenregimentesfreigegeben. Innerhalb der Territorien sollten die bis dahin einge-zogenen Kirchengüter den Protestanten verbleiben.

Auf dem Gebiete des Neichskirchengutes hätte das Beispiel derSäkularisation des Deutschordenlandes Preußen, das ja nicht mehrzum deutschen Neiche gehörte, und der Versuch des Kölner Kur-fürsten Hermann von Wied leicht Nachahmung finden können. Diereichsunmittelbaren Stifter, darunter drei kurfürstliche, der alten

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