Me letzten Wurzeln dieser Macht der Landesherren in Glaubens.-fachen liegen vor dem Anschlagen der Thesen durch Luther (1517).Eine Weltreligion wurden die neuen Lehren nicht, obwohl ja dieReformatoren der Hoffnung waren, daß ihre Dogmen zu dem wahrenChristentums zurückführen würden. Das christliche Abendland spaltetesich in eine nördliche, den neuen Lehren folgende, vorwiegend germa-nische und eine südliche an dem alten Glauben festhaltende romanisch-slawische Hälfte.
Seit dem Beginn des großen Schismas konnten Kronen undkleinere Landesherren leichter Einfluß auf den Vereich des Kirchen--Wesens erstreben, durch Privilegien oder Konkordate von der KurieRechte zugesprochen erhalten, schließlich auch solche einfach ausübenund so Gewohnheitsrecht schaffen. Der Zug zur Staatskirche errangdie größten Erfolge in England, wo endlich die Kirche aus demVerbände der katholischen Kirche ausschied. In Frankreich richtetesich die gallikanische Kirche ein. Es wurde durch das Konkordat von1516 dem Könige das Necht der Nennung aller Bischöfe zuge-standen, wie das in Spanien schon 1482 durch das Konkordat ge-regelt worden war. Im deutschen Neiche hatte es sich schon in derMitte des 15. Jahrhunderts gezeigt, daß Kaiser und Neich nichtidentische Vorteile erringen konnten. Der schon im 15. Jahrhundertentwickelte Zug zur Landeskirche ist für Teutschland dauernd maß-gebend geblieben, bis soeben ein Neichskonkordat und der Zusam--menschluß der evangelischen Kirchen erfolgten.
In jener Linie fürstlichen Einflusses auf das Kirchenwesen bewegtesich schließlich nach harten Kämpfen, nach vergeblichen BemühungenKarls V. und des Neichsregimentes um eine Regelung durch Kaiserund Neich auch die Bewegung der Neformationszeit, sowohl imkatholischen wie im protestantischen Lager. Im einzelnen ist daraufhinzuweisen, daß auch viele der Fürsten, die noch schwankten oderfest am alten Glauben hingen, nicht die Durchführung des kaiser-lichen Edikts von Worms (1521), das über Luther die Neichsachtverhängte, wünschten. Jener Akt des Kaisers kann nicht als rechtlichungültig angesehen werden, aber ihm fehlte eine klare Zustimmungder Neichsstände. Die neue Lehre dehnte sich weiter und weiter aus.Da man keine Lösung im allgemeinen Sinne fand, wurde auf dem
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