Druckschrift 
Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
Seite
108
Einzelbild herunterladen
 

W

5'D

Ursprunges der Waren und denen ihres Verkaufs möglichst weitvordringend den Handel zu vermitteln. Das zu sichern, brauchtendie autonomen Kaufleute und Städte Privilegien. Die betreffendenFürsten gaben sie, weil das Volk wirtschaftlich auf die Hansa an-gewiesen war und die Fürsten Hunger nach hansischem Kapitale ver-spürten. Um dieses System zu erhalten, hat die Hansa große Kriegegeführt, auch den einzigen deutsch-englischen Seekrieg vor 1914. Siehat mehrfach über skandinavische Throne verfügt.

Dabei war und blieb die Hansa locker organisiert, sie zählte eineAnzahl norddeutscher Städte als Mitglieder. Wenn eine von ihnenam Fernhandel kein Interesse mehr besaß und stillschweigend aus-schied, die Lasten nicht mehr entrichtete, fehlte dem Vunde jedesMittel, die Abtrünnige zu bezwingen. Vlieb ein Handelsinteressebestehen, so war die Verhansung, das ist das Verkehrsverbot, aller-dings eine starke Waffe des Bundes.

Me Macht der Hansa stand nicht unter dem Einflüsse der Summeder Landesherren der einzelnen Städte, sie war auf dem Reichstagenur durch die geringe Anzahl von Voten der zu ihr gehörigen Reichs-städte vertreten, sie konnte keine kaiserliche, wohl aber fremdherrlichePrivilegien aufweisen. Die Hansa stand als selbständiger Körperneben dem Neiche und neben seinen Territorien. Von allen deutschenKönigen befaßte sich Karl IV. am stärksten mit hansischen Fragen,er allein von den Königen dieser Periode hat Lübeck einmal auf-gesucht. Das wirtschaftliche Interesse seiner Erblande verfolgte denLauf der Elbe. Er wollte das bisher von den Handelsstraßen um-gangene Böhmen zum Straßenkreuze machen. Dieser Wirtschafts-politiker auf dem Throne mußte zur Hansa Stellung nehmen. Ersah in dem Vunde einen reinen Wirtschaftskörper der deutschenKaufleute des Nordens, nicht einen politischen Vund der Städte.Er gab Hamburg eine Gerichtsbarkeit über die „schädlichen Leute",die See- und Stromraub in der Nordsee und auf der Elbe trieben(1359), und Lübeck ein weiter Deutung fähiges Privileg des Neichs-schutzes gegen die „schädlichen Leute", gewissermaßen den Mantel umeine tatsächlich längst geübte, gesetzlich nicht begründete Friedens-gewalt. Hansische Seemacht konnte jetzt auch Neichsrecht hinaus-tragen. In die schweren Kriege gegen den dänischen König Walde-

108