den Kaiserlichen Einsicht in ihre Veratungen gewährt; war die KurBöhmen aber in fremder Hand, so war ihr Neichsinteresse zu gering.Das hatte zur Folge, daß die von den Kurfürsten gemeinsam auf-gestellten Wahlkapitulationen (zuerst 1519) nicht von Böhmen mitberaten wurden, was einem Habsburgischen Thronkandidaten wohlkaum peinlich war; denn andernfalls hätte sich die Wahlvorbereitungwohl erschwert.
Die Readmission der böhmischen Kur von l7l)8 schuf eine klarereLage. Sie billigte den Entschluß Kaiser Josephs I., bei allen Neichs-und Kollegialtagungen Sitz und Stimme zu führen, dagegen alleReichslasten zu tragen, auch 300 Gulden zum Kammergerichte zuzahlen, ohne daß damit dieses Gericht für Böhmen Kompetenz ge-wann. Fortan konnte der böhmische Wahlvertreter an den Wahl-kapitulations- und allen Handlungen der Kaiserwahl teilnehmen. DieAbsicht, die katholische Mehrheit bei der Kaiserwahl zu sichern, hatbei diesem Schritte mit eingewirkt. Andererseits wurde Böhmen derSchutz des Reiches zugesichert.
Das Land Böhmen zeigt von König Wenzel bis zur Schlacht amWeißen Berge unter allen deutschen Territorien die allerstärksteMacht der Landsiände.
Der Habsburgische Stammbesitz im Westen war ein buntes Gemischvon früher oder später erworbenen Vesitzrechten, über das KönigAlbrecht I. ein ausgezeichnetes Urbarbuch aufstellen ließ. Den Landenfehlte eine zentrale Stadt. Erst spät wurde der Westbesitz durch Vor-arlberg mit dem größeren Besitze im Osten verbunden, und dann um-schloß Österreich fast das ganze Gebiet der Ostalpen, vom Hochrheinean bis zu den Ebenen Ungarns. Tiefe österreichischen Gebiete trugenweniger Pflichten gegenüber dem Reiche als andere Territorien des-selben. Die ältere Vefreiungsurkunde, das privilsOlum miiui» von1156, hat wohl kaum, wie neuerdings nachzuweisen versucht wurde,erst durch Verfälschung des ursprünglichen Wortlautes seitens desletzten österreichischen Vabenbergers (-j-1246) die Bestimmungen er-halten, welche dem Kerzogtume Osterreich diese Vorrechte gaben. Ichglaube, daß man an der Echtheit der Urkunde festhalten muß. In derEinschränkung, nur die in Bayern stattfindenden Hoftage zu besuchen,und nur, wenn der Kaiser in Reichen und Provinzen, die Osterreich
Schulte, Teutscher Staat ?
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