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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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Es ließ sich daher im Zentrum wie in den Teilen weit einfacher um-gestalten. Es ist schon berührt, weshalb die Territorien es leichterhatten, Beamtentum an Stelle des Lehenswesens zu setzen. Siehatten Geldsteuern und besser gewahrten Domanialgrundbesitz. Füreinen Staat sind die wichtigsten Bedingungen Ordnung im Ge-richtswesen, in der Verwaltung, in den Finanzen und im Heeres-wesen. Wenigstens die größeren Territorien konnten eine wahreGerichtsherrlichkeit erreichen, die Gerichtssprengel neu umgrenzen,einen Instanzenzug einrichten und Landesrechtsbücher herausgeben.In kleineren gelang es öfter nur, die Nichterstellen mit BeamtenHu besetzen, während die Verwaltungsstellen dem Lehenswesen ver-blieben. Die Landesherren bekämpften das in ihren Territorien,was sie im Reiche emporgehoben hatte. Die zentralen Organe derVerwaltung werden besser entwickelt als im Reiche. Doch erst amEnde dieser Periode wurde aus den von Fall zu Fall herange-zogenen Beratern ein regelmäßig unter Vorsitz des Landesherrnoder eines Beauftragten tagendes Kollegium, eine feste Behörde.Die oft neu geregelten örtlichen Bezirke der Verwaltung galtenhäufig auch für die Gerichte, wie sie beide vereint auch wohl in derHand derselben für die Ausdehnung der Rechte ihres Herren be-dachten Person lagen. Die Überlegenheit der Territorien auf demGebiete der Finanzen erklärt sich nicht nur dadurch, daß, so bunt dasKonglomerat der verschiedensten Rechte auch war, es doch über-sichtlicher war als der Besitz des Reiches, also auch besser ausgenutztwerden konnte. Die landesherrliche Verwaltung nahm bares Geldein. Geldsteuern. Freilich war die Bede eine „Vittsteuer", d.h.von einer Bewilligung der Landstände abhängig, damit war sie abereine gesicherte Zwangssteuer. Ende des 13. Jahrhunderts kanntensüddeutsche Territorien bereits eine Rechnungsprüfung.

Auch von den Territorien gilt, was das Wesen des Reichescharakterisiert. Nicht eine wohl erwogene Organisation hatte denZustand geordnet, vielmehr galt als altes Recht ein buntes Gewirrvon Resten alter Entwicklungsstufen, von halb durchgeführten,von schließlich aufgegebenen Reformen, von unterschieden zwischenzusammengeerbten Verwaltungsbezirken. And das alles war dochnoch in Bewegung. In diesen kleinen Lebenskreisen wurde eine

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