Des „Reiches" Repräsentant wurde neben dem Kurkollegium, dasin dieser Periode durch verschiedene Kurfürstentage sehr bedeutsameinwirkte, der Reichstag. Seine Stellung ward stärker als früher.Die Landeshoftage traten ganz zurück. Der König lud zu dem Reichs-tage ein, in der Regel in eine Reichsstadt? die die Verpflegung desHofes und die Herberge für die Vertreter stellte.
Die ursprüngliche Pflicht der Geladenen, persönlich zu erscheinen,verblaßte nach dem Interregnum. Die Bedeutung der Sachen drängteaber meist dazu, doch einen Vertreter zu senden. Das steigerte sich.Noch fehlte eine feste Ordnung. Es wurde gebräuchlich, daß außerden Fürsten die Besitzer aller reichsunmittelbaren Territorien ge-laden wurden, jedoch nur ganz wenige nicht zum hohen Adel ge-hörige, also nicht die Glieder der sich bildenden Neichsritterschaft.Auch wurde der Kreis gelegentlich einmal weiter gezogen. Langsamverstärkte sich das Gewicht der allmählich regelmäßig geladenenReichs- und der freien (Vischofs)städte. Doch blieb noch im 15. Jahr-hundert das Stimmrecht der Städte im wesentlichen auf Reichs-reformen und Neichssteuern beschränkt. Es bildeten sich langsam unterder Leitung des Kurfürsten von Mainz die drei Vänke heraus, dieder Kurfürsten, die der Fürsten und Herren und die der Städte.Der Reichstag ist eine Vertretung des hohen Adels und der wenigenin ihrer Person nicht hochadligen reichsunmittelbaren Neichsbischöfeund Neichsäbte. Dazu trat als demokratisches Element die Städte-bank, die viel zu schwach war, um ein Unterhaus zu bilden, wie inEngland. Auch fehlte ihm das andere Element dieser englischenKammer, die Vertretung der Grafschaften.
Die Befugnisse des Königs und des Reichstages waren nicht genauabgegrenzt. In der Theorie hatte der König sehr weitgehende Rechte,so den Erlaß von Neichsgesetzen, Verfügungen, Privilegien, Hand-lungen der auswärtigen Politik, auch der kirchlichen. Doch schien esoft ein Gebot der Klugheit zu sein, um die königlichen Handlungenzu sichern, die Zustimmung des Reichstages, ob klar oder still-schweigend, herbeizuführen. So wurde alles, was eine Belastungder Neichsstände bringen mußte, zum Kern der Beschlußfassungdes Reichstages: Heerfahrten, Neichsabgaben und Verfügungenüber Neichsgut — abgesehen von Verpfändungen. Die Befugnisse
87