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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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Kauptader des politischen Lebens wie des wirtschaftlichen. DemAbend zu wuchs das Neich in alte Stammlande christlich-lateinischerKultur, nach dem Morgen in Gebiete, wo sie erst eben tiefe Wurzelnschlug. Nach jener Nichtung gewann das Neich auch Landschaftenromanischer Sprache, größer war die Zahl der Gebiete deutscherDialekte, nach Osten kamen slawische Gebiete hinzu. Das deutsche Neichhatte also wieder in die Spuren des Neiches Chlodovechs eingelenkt.Es hatte keine rein deutsche Bevölkerung. Doch machte sich langsamein nationales Gefühl geltend. Die Aufgabe, jene Kultur weiter nachOsten zu tragen, erhielt durch Heinrich I. einen breiteren Fruchtbodenfür das Saatgut und eine weitere Fläche für dessen spätere Aussaat.Die Zeit der sächsischen Kaiser zeigt namentlich zu Anfang denüberragenden Einfluß von Norddeutschland auf das Neichsleben,die der Salier den des Maingebietes und des Mittelrheins, die derStaufer schiebt den Schwerpunkt weiter nach Mittag, die der Luxem-burgernach dem mittlerenOsten,diederH>absburgernach demSüdosten.Niemals wird das zur unbedingten Vorherrschaft. Freilich ward vonden Staufern ab der Norden zu wenig vom Neichsleben durchblutet.Kein europäischer Staat hat solche Schwankungen des politischenSchwerpunktes erlebt wie der deutsche. Am wenigsten Frankreich.

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5. Die Thronfolge

Wahl des Königs und Erbrecht. Wiedrei Dynastien. Gegenkönige und Wahlrecht. Stellung der Päpste. Designa-tion des Nachfolgers. Ursachen des Aussterbens der Dy-nastien. Versuche, das Erbrecht als Gesetz einzuführen.Wahlberechtigte. Königskrönung. Ihre religiöse Bedeu-tung. Vormundschaftliche Negierung

In dem also begründeten deutschen Neiche herrschte bis zu seinemEnde (1806) ein gewählter König. Doch gab es in der ersten bis 1250reichenden Periode auch Erbansprüche, die beachtet wurden. Vonder Wahl Ottos I. sagt eine dem Hofe nahestehende Quelle:Erwird nach dem Erbrecht gewählt." Es galt nicht ein Erbrecht desältesten Sohnes, aber man hielt sich an das Geblütsrecht. AnterAmgehung der nächsten Erben fiel die Wahl auf einen Bruder

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