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Der deutsche Staat : Verfassung, Macht u. Grenzen 919 - 1914
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der Praxis aber teilten sich die Söhne in die Verwaltung von Einzel-räumen, als wenn es sich um Privatgut handelte. Verwandten-kämpfe und Abnahme der königlichen Macht waren notwendigeFolgen. Dauernde Teilungen bildeten sich vor. So nahe das Nechtder Teilhaber sich dem Eigentumsrechte am Staate genähert hatte,eine absolutistische Gewalt erreichten sie nicht. Das Neich warauch ein Volksstaat. Ein Gegengewicht war schon in der Zeitder Merowinger die Aristokratie. Der Großgrundbesitzer, ob Laieob Kleriker, hatte in seinem Besitze, auch wenn er Lehen war,eine solide Grundlage seiner Macht. Dieser Gegensatz wirkte inseiner letzten Fortsetzung, den Ländern der Weimarer Verfassungbis heute nach. Aristokraten wurden oft Führer provinzialer Inter-essen. Diese hatten auch eine andere Stütze. Die Völkerschaftenund Stämme des unter Karl dem Großen zu einem Niesenreichegewordenen Staates lebten in ihrem alten Nechte weiter, die Nömernach römischen Rechten, die Germanen nach ihren jeweiligenStammesrechten. Ihre Niederschrift wurde unter Karl im Grundezu Ende geführt. Da ihr Inhalt vor allem Privatrecht, Strafrechtund Prozeßverfahren betraf, sicherten sie noch lange mindestens ein-zelne Besonderheiten. Mit anderen Worten: es gab kein einheitlichesdeutsches Necht, wenn auch Grundzüge durch alle hindurchgehen,so der Aufbau auf Treue und Ehre gegenüber dem Atilitarismusdes römischen Nechts, dort Sinnfälligkeit und Offenheit, hier Nüch-ternheit, dort genossenschaftlicher Geist, hier Individualismus, dortdas Necht eines wesentlich agrarischen Volkes, hier im Grundedas Necht einer Stadt — Nom. ^ .

Karl der Große vollzog die Synthese dieser germanischen Volks-verfassung mit dem von den Merowingern von Nom entlehntenVeamtentume. Aber in Gallien wirkte die römische Überlieferungstärker nach als selbst in dem einst römischen Teile Deutschlands.Die Franken erstrebten durch die Einrichtung der Grafschaften eineannähernd gleiche Gerichts- und auch Verwaltungsorganisation. Da-mit wurden die Stammeszusammenhänge nicht zerstört, wohl abervernichteten die Karlingen fast restlos deren politische Leitung, die Her-zogtümer. Es blieb also auch durch das Verordnungsrecht des Königsund sein Kofgericht ein Gegensatz von Neichsrecht und Stammesrecht

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