Sechzehendes186die diesjährige Früchten ihnen darum gebülreten, weilen die Kaufschillinge nicht völligerlegt, mithin Saam= und Bau=Kostengängig wären. In dieser ihrer Meynungtriegen dieselben sich aber über alle massenDa sie nemlich nach erlegten GeldernKläger die Länderey abgetretten, und einsraumet, so ist dadurch nicht nur das sonstdergleichen Fällen statt findende jus recentioniverschwunden, sondern auch denenselben wegdes angeblichen Abgangs keine andere,eine blosse persöhnliche Klage, und Recht übtZudeme muß die Schuld des Abgangsich solcher aͤusseren solte, nicht dem Klaͤ-sondern denen Beklagten um so unwiderslicher zur Last fallen, als einer dererselbennen Kauf=Brief nicht auflegen wollen /mithbis auf heutige Stunde beygebracht.der Kläger eigentlich nicht wissen könnenhoch die Kauf=Gelder sich betragen, und wieer zu erlegen haͤtte. Ueber dies hat der Fbey der Erlegung ausdrüklich erwehnet, daßdie Gelder so wohl für die Hauptsummeemen /auch für Saam- und Bau-Kosten erlegte. Folglich will es sich keineswegs geztedaß die Beklagten dermalen eine andere.gung machen, und die Saam= und Bauzumalensten nicht erlegt zu seyn angeben,Erklärung denenselben nicht, sonderngen falls dem Kläger müßte gestattetden.
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